Rechtsanwalt und Notar Stefan Dehns Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt und Notar          Stefan Dehns          Fachanwalt für Erbrecht                                                                                         

Fachbegriffe kurz erklärt:

Berliner Testament

Unter einem "Berliner Testament" versteht man ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig und die gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben einsetzen. Nach dem ersten Erbfall tritt Bindungswirkung ein, der längerlebende Ehegatte kann das Testament nicht mehr ändern. Im Testament kann man den längerlebenden Ehegatten von dieser Bindungswirkung befreien.

Bei kleinen Vermögen und einfachen Familienverhältnissen ist dies eine sehr häufig gewählte Lösung.

Bei mittleren und größeren Vermögen führt das Berliner Testament zu unnötig hohen Erbschaftsteuern. Für Patchworkfamilien passt es nicht.

 

Betreuung

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer (§ 1896 BGB). Für das gerichtliche Verfahren fallen Kosten an, auch der Betreuer bekommt eine Vergütung.

Ein Betreuer wird regelmäßig nicht bestellt, wenn der Betroffene rechtzeitig einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.

Das Betreuungsverfahren endet mit dem Tod des Betroffenen, der Betreuer kann  sich also nicht um die Beerdigung kümmern.

 

Erbeinsetzung

Erbe wird man aufgrund eines gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag).

Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, d.h. er erbt alle Rechte und Pflichten. Er kann den Nachlass in Besitz nehmen, muss aber auch die Schulden und die Beerdigung bezahlen. Wichtig ist eine saubere Formulierung, damit für den Erbscheinantrag klar ist, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer geworden ist.

-> siehe VermächtnisErbschein

 

Erbengemeinschaft

Werden mehrere Personen Erben, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese muss ein Nachlassverzeichnis erstellen und den Nachlass bis zur Teilung verwalten. Sodann sollte der Nachlass schnellstmöglich geteilt werden. 

Leider gibt es bei der Verwaltung und der Teilung häufig erhebliche Probleme, weil einer der Erben nicht mitwirkt oder man um die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen streitet. -> siehe Teilungsversteigerung

 

Erbschaftsteuer

Erben müssen grundsätzlich Erbschaftsteuern zahlen. Allerdings haben sie je nach Verhältnis zum Erblasser mehr oder weniger hohe Freibeträge (z.B. Ehegatten 500.000 €, Kinder je 400.000 €). Dazu gibt es zahlreiche weitere Freibeträge und begünstigte Vermögensgegenstände.

Es gibt außerdem viele Möglichkeiten, die Steuerlast zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Rechtzeitig erfolgte lebzeitige Schenkungen sind sehr häufig gewählte Lösungen.

 

Erbschein

Der Erbe benötigt zum Nachweis seines Erbrechts gegenüber Banken, Grundbuchämtern und anderen Personen im Regelfall einen Erbschein. Er benötigt im Regelfall keinen Erbschein, wenn er durch ein notarielles Testament zum Erben eingesetzt worden ist.

Den Erbschein erteilt das Nachlassgericht. Den Antrag stellt man normalerweise über einen Notar.

 

Güterstandsschaukel

Zur Vermindung der Erbschaftsteuer und des Pflichtteilsanspruchs soll das sehr unterschiedlich hohe Vermögen zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden.

Eine lebzeitige Schenkung führt zu Schenkungssteuern und ggf. einem Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Daher vereinbaren die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten durch einen notariellen Ehevertrag Gütertrennung.

Sie rechnen den Zugewinn des einen und des anderen Ehegatten aus und gleichen diesen Unterschied durch Übertragung von Vermögen aus. Diese  Übertragung ist dann keine Schenkung und führt nicht zu Schenkungssteuern und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Nach einiger Zeit schaukeln die Ehegatten wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, damit der längerlebende Ehegatte im Erbfall einen um 1/4 erhöhten Erbteil erhält.

 

Nachlassgericht

Für die Hinterlegung von Testamenten, die Eröffnung von Testamenten, die Erteilung eines Erbscheins etc. ist das Nachlassgericht zuständig. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.

Örtlich zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten ständigen Aufenthalt hatte.

 

Nachlassverzeichnis

Damit der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs errechnen kann, hat der Erbe ein Nachlassverzeichnis zu erstellen oder durch einen Notar erstellen zu lassen.

 

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche medizinischen Eingriffe man in bestimmten Situationen möchte und welche man nicht möchte.

Die dazu vom Justizministerium herausgegeben Muster haben sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs 2016 erheblich geändert. Man sollte daher unbedingt ein aktuelles Muster verwenden und ggf. ältere Patientenverfügungen erneuern.

 

Pflichtteilsanspruch

Ehegatten, Abkömmlinge und Eltern des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich im Regelfall gegen den Erben, muss ausdrücklich geltend gemacht werden und verjährt in 3 Jahren.

Damit der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs berechnen kann, gibt ihm das Gesetz umfangreiche Auskunftsansprüche, zB den Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Damit der Erblasser nicht durch lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsanspruch des Berechtigten aushöhlen kann, hat der Berechtigte ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass hinzugerechnet. Allerdings schmilzt die Hinzurechnung mit jedem Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um 10 % ab, so dass Schenkungen vor mehr als 10 Jahren nicht mehr hinzugerechnet werden.

Eine Ausnahme gilt für Schenkungen zwischen Ehegatten und bei vorbehaltenem Wohnrecht oder Nießbrauch. Diese werden zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet.

 

Supervermächtnis

Ein Supervermächtnis ist ein Vermächtnis des erstversterbenden Ehegtten an die Kinder, bei dem es dem längerlebenden Ehegatten freigestellt ist, welches Kind wann wie viel erhält. Sinn ist es, die steuerlichen Freibeträge der Kinder optimal ausnutzen zu können.

Bei der Testamentserrichtung weiß der Erblasser nicht genau, wieviel Vermögen er hinterlassen wird und wann der Erbfall eintreten wird. Nach dem Erbfall stehen die Zahlen hingegen fest, so dass der längerlebende Ehegatte das Vermächtnis steueroptimal gestalten kann.

 

Teilungsanordnung

Trifft der Erblasser keine Anordnungen zur Aufteilung des Nachlasses, müssen sich die Erben einigen, wie sie den Nachlass untereinander aufteilen wollen. Kommt keine Einigung zustande, werden die verwertbaren Gegenstände verkauft und der Erlös geteilt.

Der Erblasser kann aber auch anordnen, wer welche Gegenstände erhalten soll.

Soll der Wert der Gegenstände auf die Erbquote angerechnet werden, spricht man von einer Teilungsanordnung. Die Anteile der Erben am Nachlass verschieben sich dadurch nicht.

Abzugrenzen hiervon ist das Vorabvermächtnis.

 

Teilungsversteigerung

Zur Vorbereitung der Teilung einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe bei Gericht beantragen, im Nachlass befindliche Immobilien versteigern zu lassen. Dies ist immer dann notwendig, wenn einzelne Miterben an einem freihändigen Verkauf nicht mitwirken wollen.

 

Testament

Will der Erblasser seinen Nachlass vom Gesetz abweichend regeln, muss er ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

Er kann ein Einzeltestament notariell beurkunden lassen oder selbst verfassen.

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden lassen oder selbst verfassen. -> siehe Berliner Testament

Nicht verheiratete Paare können nur einen Erbvertrag notariell beurkunden lassen. 

Es ist dringend anzuraten, Testamente beurkunden zu lassen, da selbst verfasste Testamente sehr häufig zu Streit führen. Außerdem benötigen die Erben dann später einen Erbschein. Die Kosten werden daher nur aufgeschoben.

 

Testamentsvollstreckung

Ist das Vermögen umfangreich oder schwierig, lebt ein Erbe weit entfernt, droht Streit zwischen den Erben oder hat man eine Vielzahl von Erben, sollte man einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass abwickelt. Durch eine professionelle und unabhängige Testamentsvollstreckung wird Streit unter den Erben vermieten.

Hat man minderjährige oder behinderte Erben, sollte man einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Nachlass bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus für den Erben verwaltet.

 

Vermächtnis

Ein Vermächtnis erhält man nur durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag).

Als Vermächtnisnehmer hat man einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses, also Zahlung des vermachten Geldbetrages oder Herausgabe des

vermachten Gegenstandes. Man darf das Vermächtnis nicht selbst in Besitz nehmen.

Der Vermächtnisnehmer ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, profitiert daher nicht vom sonstigen Nachlass, haftet aber auch nicht für die Schulden.

siehe -> Erbeinsetzung

 

Vorabvermächtnis

Trifft der Erblasser keine Anordnungen zur Aufteilung des Nachlasses, müssen sich die Erben einigen, wie sie den Nachlass untereinander aufteilen wollen. Kommt keine Einigung zustande, werden die verwertbaren Gegenstände verkauft und der Erlös geteilt.

Der Erblasser kann aber auch anordnen, wer welche Gegenstände erhalten soll.

Soll der Wert der Gegenstände nicht auf die Erbquote angerechnet werden, spricht man von einem Vorabvermächtnis. Der begünstigte Erbe erhält dadurch mehr, als ihm nach seiner Erbquote zustehen würde.

Abzugrenzen hiervon ist die Teilungsanordnung.

Vor- und Nacherbfolge

Will ein Erblasser seinen Nachlass über zwei Erbfälle regeln, so kann er Vor- und Nacherbfolge anordnen. Der Vorerbe kann den Nachlass im Regelfall dann nur nutzen und für sich selbst verbrauchen, er kann ihn aber nicht verschenken oder vererben. Insbesondere kann er Grundstücke nicht verkaufen.

Vor- und Nacherbfolge wird häufig angeordnet, wenn man den Nachlass für Enkelkinder sichern will.

Bei Patchworkfamilien setzt man häufig den Ehegatten zum Vorerben und die eigenen Kinder zu Nacherben ein.

 

VorsorgeAnwalt e.V.

Im Verein "VorsorgeAnwalt e.V." sind Rechtsanwälte organisiert, die sich auf die Beratung zu und die Gestaltung von Vorsorgevollmachten sowie die Übernahme von Vorsorgevollmachten spezialisiert haben. (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de)

Viele Menschen wollen eine Person ihres Vertrauens bevollmächtigen, haben aber keine Ehegatten und Kinder und wissen daher nicht, wen sie bevollmächtigen sollen. Manchmal wohnen die Kinder auch zu weit weg oder das Verhältnis zu ihnen ist schlecht.

Vorsorgeanwälte übernehmen dann die Vorsorgevollmachten und kümmern sich bei Bedarf um die Vollmachtgeber.

Vorsorgevollmacht

Unter einer Vorsorgevollmacht versteht man eine Vollmacht für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Diese Einschränkung gilt aber nur im Innenverhältnis, im Außenverhältnis gilt die Vollmacht sofort. Allerdings kann man durch die (Nicht) Herausgabe der Vollmachtsurkunde verhindert, dass der Bevollmächtigte in "Guten Zeiten" schon gegen den Willen des Vollmachtgebers tätig wird.

Gerne verbindet man die Vollmacht mit einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung.

 

Kontakt und Terminvereinbarung

Kanzlei Bargteheide

Rathausstraße 28
22941 Bargteheide

0 45 32 / 28 67-0

 

anwaltliche Zweigstelle

Hamburg-Sasel

Berner Weg 31

22393 Hamburg-Sasel

040 / 98 26 999-95

 

E-Mail

mail@rechtsanwalt-dehns.de

 

Besprechungen per Videokonferenz (ZOOM) möglich

 

Unsere Öffnungszeiten

Montag09:00 - 17:00
Dienstag09:00 - 16:00
Mittwoch09:00 - 15:00
Donnerstag09:00 - 17:00
Freitag09:00 - 14:00
und nach telefonischer Vereinbarung

Druckversion | Sitemap
© Stefan Dehns Rechtsanwalt und Notar

Anrufen

E-Mail

Anfahrt