Rechtsanwalt und Notar Stefan Dehns Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt und Notar          Stefan Dehns          Fachanwalt für Erbrecht                                                                                         

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Wir informieren Sie regelmäßig über interessante Urteile und Grundsatzent- scheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.

Termine

 

 

 

 

05.12.24 Vortrag Testament und Erbrecht

                Stormarnschule Ahrensburg

 

16.11.24 Vortrag - Messe Aktiv Leben

                Edvardsson - Die Tanzschule am Schloss

                Beimoorkamp 1 - Ahrensburg

 

14.11.24 Vortrag Testament und Erbrecht

                Hilfszentrum - Alter Sportplatz - Bargteheide

 

10.10.24 Vortrag Testament und Erbrecht

                Stormarnschule Ahrensburg

 

28.05.24 Vortrag Testament und Erbrecht

                Stormarnschule Ahrensburg

 

16.04.24 Vortrag Testament und Erbrecht

              Stormarnschule Ahrensburg

 

15.04.24 Vortrag Erbauseinandersetzung

              TSV-Sasel

             

14.03.24 Vortrag Testament und Erbrecht

              Hilfszentrum - Alter Sportplatz - Bargteheide  

 

05.03.24 Vortrag Testament und Erbrecht

              Johann Carl Müller-Stiftung  -  Saselkoppel 22 - Hamburg   

 

07.12.23 Vortrag Testament und Erbrecht

              Hilfszentrum - Alter Sportplatz - Bargteheide

 

21.11.23 Workshop Gründung einer Stiftung bzw. Zustiftung

              Stormarnschule Ahrensburg

              https://www.buergerstiftung-region-ahrensburg.de/service/

 

05.11.23 Vortrag Aktiv Leben-Messe

               Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

               Die Tanzschule am Schloss, Beimoorkamp 1, Ahrensburg

 

05.10.23 Vortrag Testament und Erbrecht

              Hilfszentrum - Alter Sportplatz - Bargteheide

              

30.08.23 Vortrag Testament und Erbrecht

              Haspa - Ahrensburg

 

04.07.23 Vortrag (Das Thema steht noch nicht fest)

              AWO Hamburg - Servicewohnen Boberg

 

01.06.23 Vortrag Testament und Erbrecht

              Hilfszentrum - Alter Sportplatz - Bargteheide

 

27.04.23 Vortrag Testament und Erbrecht

              Stormarnschule - Ahrensburg

 

19.04.23 Vortrag Testament und ErbR

              Dorothee-Sölle-Haus - Hamburg

 

 

 

Veröffentlichungen

 

 

Zuordnung von Früchten und Nutzungen bei der Teilungsanordnung

In einem Testament sollte der Erblasser immer bestimmen, wer zu welchen Quoten Erbe wird. Hintergrund ist, dass der Nachlass beim Erbfall nicht dem Vermögen bei der Testamentserrichtung entspricht. Gibt der Erblasser keine Quoten an, kommt es fast immer zum Streit unter dem Miterben.

Daneben kann der Erblasser im Testament aber auch bestimmen, welcher Miterbe welche Nachlassgegenstände erhalten soll. Wichtig ist dabei zu bestimmen, ob die Nachlassgegenstände auf die Erbquote angerechnet werden sollen („Teilungsanordnung“) oder ob der Miterbe sie zusätzlich zu seiner Erbquote erhalten soll („Vorabvermächtnis“).

Bis zur Teilung des Nachlasses können die Nachlassgegenstände Erträge abwerfen (z.B. Mieteinnahmen). Häufig entsteht dann Streit darüber, wem diese Erträge zustehen: Der Erbengemeinschaft als Ganzes oder dem Miterben, der den Nachlassgegenstand erhalten soll.

Zunächst fließen die Erträge der Erbengemeinschaft zu, da sich das Objekt bis zur Teilung noch im ungeteilten Nachlass befindet.

Für die Teilungsanordnung findet sich eine Regelung für die Aufteilung der Erträge im Gesetz nicht.

Die Rechtsprechung wendet die Regelung zum Vermächtnis in § 2184 Satz 1 BGB analog an und hat daher entschieden, dass die Erträge eines Nachlassgegenstandes auch bei einer Teilungsanordnung dem begünstigten Miterben zustehen.

Da ein Teil der Literatur anderer Meinung ist, sollte der Erblasser diese Frage im Testament ausdrücklich regeln.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (12.07.2023)

 

 

Erbausschlagung oder Haftungsbegrenzung?

Erfährt ein Erbe vom Tod des Erblassers, muss er überlegen, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Grund für eine Ausschlagung ist meist die Überschuldung des Nachlasses, da der Erbe gemäß § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich sowohl mit der Erbmasse, als auch mit seinem Privatvermögen haftet.

Oft ist es schwierig in der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist festzustellen, ob der Nachlass überschuldet ist. Ohne Erbschein geben einem die Banken keine Auskunft und auch die Einsicht in Grundbücher ist schwierig.

Schlägt der Erbe nicht aus, nimmt er damit automatisch die Erbschaft an. Tauchen dann später Schulden auf, kann er die Annahme der Erbschaft anfechten und nachträglich ausschlagen.

Stattdessen kann der Erbe auch die Haftung auf den Nachlass beschränken und die Nachlassgläubiger vom Zugriff auf sein Privatvermögen abhalten.

Aus dem Nachlass kann er dann die Schulden zumindest teilweise noch bezahlen. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass man als Erbe an Informationen über den Nachlass kommt. Allerdings ist er mit Arbeit und ggf. Kosten verbunden.

Wird der Erbe von einem Nachlassgläubiger verklagt, muss er um die Haftungsbegrenzung auf den Nachlass zu erlangen, einen Haftungsvorbehalt gemäß § 780 Abs. 1 ZPO geltend machen.

Stellt sich erst im Gerichtsverfahren heraus, dass der Nachlass zur Deckung der Schulden nicht ausreicht, kann der Erbe gemäß § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede, die Unzulänglichkeitseinrede oder die Erschöpfungseinrede geltend machen.

Erfährt der Erbe erst mehr als 5 Jahre nach dem Erbfall von bis dahin unbekannten Nachlassverbindlichkeiten, kann er gemäß §§ 1973, 1974 BGB auch die Verschweigenseinrede geltend machen.

Alternativ kann man auch die Erbschaft ausschlagen und beim späteren Auftauchen von Vermögen die Ausschlagung anfechten und die Erbschaft annehmen. Dies kommt in der Praxis aber selten vor, da man nach einer Ausschlagung meist nichts über etwa noch vorhandenes Vermögen erfährt.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (10.05.23)

 

 

 

Beeinträchtigende Schenkungen

Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben ein und die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu Schlusserben, so wird dieses Testament nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend, sofern man sich im Testament nicht Befreiung von der Bindungswirkung erteilt hat.

Da der längerlebende Ehegatte dann nicht wirksam neu testieren kann, kommt er gelegentlich auf die Idee, einer anderen Person zu Lebzeiten etwas zu schenken. Da diese Schenkung das Erbe des Schlusserben mindert und nicht vom Willen des erstverstorbenen Ehegatten umfasst ist, kann der Erbe gemäß § 2287 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern, wenn die Schenkung in der Absicht erfolgt ist, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Eine solche Beeinträchtigungsabsicht liegt vor, wenn die Schenkung auf eine Korrektur des Testaments ausgerichtet war. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse daran hat.

Als lebzeitiges Eigeninteresse wird dabei insbesondere die Sicherung der Altersversorgung des Erblassers anerkannt, die Absicherung seiner Betreuung und Pflege oder die Sicherung einer Unternehmensnachfolge.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 25.11.2022 festgestellt, dass die Einräumung eines Nießbrauchs an einer Immobilie für die Lebenspartnerin, keine beeinträchtigende Schenkung darstellt. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten seiner Lebensgefährtin einen umfassenden Nießbrauch an seiner Immobilie eingeräumt. Er verband nach den Feststellungen des Gerichts damit die Erwartung, dass die Lebensgefährtin ihn in alten, kranken und gebrechlichen Tagen unterstützt. Es läge ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers vor, wenn er eine ihm nahestehende Person durch eine solche Zuwendung an sich binden möchte.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (20.04.2023)

 

 

Vermächtnis annehmen oder ausschlagen und Pflichtteil fordern?

Ehegatten, Abkömmlingen und Eltern steht bei einer Enterbung ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu. Um diesen beziffern zu können, gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Vorlage eines privatschriftlichen und / oder eines notariellen Nachlassverzeichnisses fordern und sodann die Ermittlung des Wertes aller verzeichnen Gegenstände auf Kosten des Nachlasses verlangen.

Wendet der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil oder ein Vermächtnis zu, hat der Pflichtteilsberechtigte diesen umfassenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nicht. Bei einem zugewendeten Erbteil muss sich der Miterbe selbst über den Bestand des Nachlasses informieren. Ein Vermächtnis besteht zumeist in einem Gegenstand oder einem bezifferten Geldbetrag, so dass eine Auskunftserteilung zur Durchsetzung nicht notwendig ist.

Das Oberlandesgericht München hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis „in Höhe seines gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs“ zugewandt hat. Die Höhe war also nicht beziffert. Um den Anspruch beziffern zu können, machte der Vermächtnisnehmer seinen vermeindlichen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch geltend. Das Gericht entschied aber, dass der Vermächtnisnehmer diesen Anspruch auch in dieser besonderen Situation nicht habe. Er habe nur einen einfachen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der durch Vorlage eines einfachen privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses erfüllt werden könne.

Der Pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer hätte daher das Vermächtnis ausschlagen und sodann seinen Pflichtteil fordern müssen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (21.03.2023)

 

 

Auskunftsansprüche des Erben gegenüber Dritten

Nicht selten ist dem Erben die Zusammensetzung des Nachlasses nicht im Einzelnen bekannt. Kinder und erst recht weiter entfernte Verwandte und Bekannte haben häufig nur eine vage Vorstellung vom Vermögen des Erblassers. Der Erbe muss daher Auskünfte einholen, um den Nachlass zu ermitteln. Dies ist notwendig, um den Nachlass vollständig übernehmen zu können, aber auch um Auskunftsansprüche von Pflichtteilsberechtigten und steuerliche Pflichten zu erfüllen.

Der Erbe sollte daher zunächst bei den ihm bekannten Banken nachfragen, ob dort Konten vorhanden sind und alle diesbezüglichen Unterlagen in Kopie verlangen. Aus den Bankunterlagen ergeben sich häufig weitere Bankverbindungen, Bankschließfächer, Verträge mit laufenden Zahlungen, Schenkungen an Dritte und erteilte Vollmachten.

Sollte eine Vollmacht erteilt worden sein, kann der Erbe sodann den Bevollmächtigten zur Ablegung der Rechenschaft auffordern über sämtliche für den Erblasser getätigten Geschäfte. Allerdings sollte er hierzu vorher in die Vollmacht sehen, da diese Rechenschaftsansprüche gelegentlich in den Vollmachten begrenzt oder Erben gegenüber ganz ausgeschlossen werden.

Weiter sollte der Erbe bei allen in Frage kommenden Grundbuchämtern nachfragen, ob der Erblasser Eigentümer von Immobilien war. Auch nach früheren Immobilien, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt oder verkauft hat, sollte der Erbe ausdrücklich fragen.

Stand der Erblasser unter Betreuung, bietet sich die Einsicht in die Betreuungsakte beim Betreuungsgericht an. Der Betreuer hat nämlich eine Vermögensaufstellung zu erstellen und beim Betreuungsgericht einzureichen. Aus der Betreuungsakte kann man daher die dem Betreuer bekannten Vermögenswerte erkennen.

Sollte der Erblasser selbständig gewesen sein, bietet sich auch ein Blick in das Handelsregister an. Vielleicht war er noch bei irgendeiner Gesellschaft als Geschäftsführer oder Gesellschafter eingetragen, außerdem kann man auch frühere Eintragungen erfragen.

Alle Banken müssen übrigens beim Erbfall eines Kunden dem Finanzamt Mitteilung über das bei ihnen angelegte Vermögen des Erblassers machen. Dem Erben würde das Auffinden unbekannter Bankkonten sehr erleichtert, würde das Finanzamt ihm Kopien dieser Mitteilungen zur Verfügung stellen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen weigern sich aber die Finanzämter, dem Erben zu helfen. Sie arbeiten für den Staat und leider gegen die Bürger.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (24.10.1022)

 

 

Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft

Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen. Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen nach Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde der Berufung erfolgen.

Meist schlagen Erben die Erbschaft aus, weil sie wissen oder vermuten, dass der Nachlass überschuldet ist. Stellt sich dann heraus, dass doch erhebliches Vermögen vorhanden ist, können sie die Ausschlagung wegen (Erklärungs-) Irrtum anfechten.

Nicht selten schlagen Erben aus in der Erwartung, eine bestimmte andere Person werde dadurch Erbe. Leider irren die Ausschlagenden dabei häufig über die dadurch eintretende Erbfolge. Durch eine Anfechtung der Ausschlagung versuchen sie dann, die Ausschlagung wieder rückgängig zu machen.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass ein Irrtum über denjenigen, dem die Erbschaftsausschlagung zugutekommen soll, ein reiner Motivirrtum ist, der nicht zur Anfechtung der Ausschlagung berechtigt.

In einem kürzlich entschiedenen Fall wurde der Erblasser gesetzlich von seiner Witwe und seinen Kindern beerbt. Alle Kinder und Enkel schlugen die Erbschaft aus, um die Witwe gesetzliche Alleinerbin werden zu lassen.

Übersehen hatten sie dabei, dass beim Wegfall der Erben erster Ordnung (Kinder und Enkel) die Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister und deren Kinder) Miterben werden. Nachdem sie vom Nachlassgericht darauf hingewiesen worden waren, fochten die Kinder ihre Ausschlagungserklärungen wegen Irrtums an.

Das Gericht berücksichtigte die Anfechtungen nicht, da es an einem Anfechtungsgrund mangelt. Der Irrtum sei kein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.

Der einzig sichere Weg ist daher, nicht auszuschlagen, sondern den Erbteil durch notariellen Vertrag auf den gewünschten Empfänger zu übertragen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (06.10.22)

 

 

Geldvermächtnisse rechtssicher formulieren

Wer ein Testament errichtet, muss zwingend einen oder mehrere Erben einsetzen. Wer mehrere Erben einsetzt, sollte eine Quote angeben, damit später kein Streit entsteht.

Erben werden Gesamtrechtsnachfolger, sie erben also das gesamte Vermögen und alle Schulden. Außerdem müssen sie sich um die Beerdigung kümmern und diese auch bezahlen. Da sich das Vermögen zwischen der Abfassung des Testaments und dem Erbfall mehr oder minder stark ändert, weiß der Erblasser nicht, was der oder die Erben genau erben werden.

Will der Erblasser jemandem bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge zukommen lassen, kann er Vermächtnisse aussetzen. Der Vermächtnisnehmer bekommt dann einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Gegenstandes bzw. Zahlung des Geldbetrages.

Wendet der Erblasser Gegenstände zu, sollte er auch regeln, was passiert, wenn diese Gegenstände beim Erbfall nicht mehr vorhanden sind (z.B. Immobilie oder Auto ist verkauft). Soll das Vermächtnis dann entfallen oder soll der Vermächtnisnehmer den Verkaufserlös erhalten?

Ganz einfach ist bei einem Geldvermächtnis eine direkte Bezifferung: „Herr X bekommt ein Vermächtnis in Höhe von 1.000 €.“ Häufig wird aber auch ein Anteil am Gesamtnachlass vermacht („Herr X bekommt ein Vermächtnis in Höhe von 5 % meines gesamten Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten gem. § 2311 BGB.“) oder am Kapitalvermögen („Herr X bekommt ein Vermächtnis in Höhe von 10 % meines Kapitalvermögens (Bargeld, Kontoguthaben, Bausparguthaben, Einlagen, Depots etc.).“

Um Streit zu vermeiden und dem Erben die Zahlung zu erleichtern, sollte man die Fälligkeit des Vermächtnisses regeln (z.B.“sechs Monate nach dem Erbfall“) oder Ratenzahlung anordnen. Außerdem sollte man bestimmen, ob im Fall des Vorversterbens des Vermächtnisnehmers ein Ersatzvermächtnisnehmer das Vermächtnis erhalten soll. Bei Immobilienvermächtnissen sollte man auch regeln, wer die Kosten der Vermächtniserfüllung (Notar- und Gerichtskosten) trägt.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (30.08.2022)

 

 

Rechte und Pflichten der Vor- und Nacherben

Will der Erblasser seine Erbfolge über 2 Erbfälle regeln, kann er Vor- und Nacherbfolge anordnen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben: Meist fürchtet der Erblasser, dass der Vorerbe das Vermögen verschleudert oder anderweitig vererbt und für den Nacherben nichts mehr übrig bleibt. Bei Patchworkfamilien soll das Vermögen des jeweiligen Elternteils häufig nur an die eigenen Kinder gehen. Manchmal ist dies aber auch steuerlich sinnvoll, da der Nacherbe vom Erblasser erbt und nicht vor Vorerben. Dadurch können Steuerfreibeträge besser ausgenutzt werden.

Der Nacherbe wird im Regelfall erst dann Erbe, wenn der Vorerbe verstorben ist. Der Nacherbe erbt nur das, was ihm der ursprüngliche Erblasser hinterlassen hat. Das Eigenvermögen des Vorerben geht an dessen Erben. Daher muss der Vorerbe den Nachlass des Erblassers von seinem eigenen Vermögen getrennt halten.

Ihn treffen aber auch sonst einige Pflichten: Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Er kann über Grundstücke nicht verfügen, hat Wertpapiere bei einer Hinterlegungsstelle zu hinterlegen und Geld mündelsicher anzulegen. Er trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten, haftet aber nicht für Verschlechterungen durch ordnungsmäßige Benutzung. Bei einer Gefährdung des Nachlasses durch sein Verschulden hat er dem Nacherben Sicherheit zu leisten.

Der Nacherbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Er muss dem Vorerben Verwendungen ersetzen, die nicht unter die gewöhnlichen Erhaltungskosten fallen.

Von den meisten Pflichten kann der Erblasser den Vorerben befreien, nicht aber von der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und des Rechts des Nacherben auf Feststellung des Zustandes der Erbschaft. Von diesen Rechten wird in der Praxis leider viel zu selten Gebrauch gemacht, so dass dann nach dem Eintritt der Nacherbfolge darüber gestritten wird, was zum Nachlass des Erblassers gehörte und was das Eigenvermögen des Vorerben ist.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (10.08.22)

 

 

Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstreckervergütung

In vielen Fällen ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Sind die vorgesehenen Erben minderjährig, sollte man einen Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses bis zur Volljährigkeit (oder bis zum 25. Lebensjahr) einsetzen.

Hat man mehrere oder weit entfernt lebende Erben eingesetzt oder gemeinnützige Organisationen bedacht, so ist es sinnvoll, einen Testamentsvollstrecker zur Abwicklung des Nachlasses einzusetzen. Größere Erbengemeinschaften, weit entfernt lebende Erben oder gemeinnützige Organisationen können und wollen den Nachlass nicht selbst abwickeln.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt damit zu betrauen, der so etwas täglich macht und die zahlreichen Fallstricke und Haftungsfragen kennt. Bei der Einsetzung eines Miterben oder eines Freundes entsteht häufig Streit und der Testamentsvollstrecker legt irgendwann das Amt nieder oder begeht irgendwelche Fehler und macht sich dadurch schadensersatzpflichtig.

Gemäß § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Zur Bestimmung der Angemessenheit gibt es seit langer Zeit Vergütungstabellen.

Ein Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker eine Vergütung nach der „Rheinischen Tabelle“ erhalten soll. Diese stammt von 1925. Seither hatten wir einen Weltkrieg, eine Währungsreform und eine Währungsumstellung. Dennoch hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.07.2021 entschieden, dass dem Testamentsvollstrecker nur eine Vergütung nach der „Rheinischen Tabelle“ zusteht und nicht nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“, die vom Deutschen Notarverein empfohlen wird und heute üblich ist. Der Unterschied belief sich im entschiedenen Fall auf 98.000 €. Eine rechtssichere Formulierung ist im Testament daher besonders notwendig.

Nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“ steht dem Testamentsvollstrecker folgende Vergütung zu: Bis 250.000 € 4 %, bis 500.000 € 3 %, bis 2.500.000 € 2,5 %, bis 5.000.000 € 2,0 %.

Hinzu können noch Zuschläge für besonders aufwändige oder schwierige Tätigkeiten kommen.

Dafür ist der Nachlass in fachkundigen Händen und geht nicht für Erbstreitigkeiten drauf.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (12.07.22)

 

Berücksichtigung von Pflegeleistungen des Erben bei Pflichtteilsansprüchen

Wird ein Ehegatte, Abkömmling oder Elternteil durch ein Testament vom Erblasser enterbt, stehen ihm Pflichtteilsansprüche gegen den Erben zu. Basis für die Berechnung ist das Vermögen beim Erbfall.

Hat der Erblasser vor seinem Tod Vermögen übertragen, hat er dadurch die Basis für die Berechnung verringert. Damit der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten hierdurch nicht geschmälert wird, steht ihm zumeist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

In einem vom Oberlandesgericht Koblenz bereits am 24.09.2020 entschiedenen Fall hatte die spätere Erblasserin ihrer späteren Erbin den Erlös aus einem Grundstücksverkauf überlassen. Zu diesem Zeitpunkt pflegte die spätere Erbin bereits die spätere Erblasserin. Sie hatten schriftlich vereinbart, dass die Zuwendung unter Anrechnung auf Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgte.

Das Gericht hat den Wert der Pflege- und Betreuungsleistungen auf 1.000 € monatlich geschätzt auf die Lebenserwartung der Erblasserin hochgerechnet. Den so ermittelten Betrag hat das Gericht nicht als Schenkung gewertet und somit nicht zur Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche herangezogen.

Entscheidend war hier für das Gericht die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Ohne eine solche Verknüpfung handelt es sich um eine Schenkung, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt.

Man sollte daher bei Übertragungen immer den Grund angeben oder besser einen Vertrag dazu abschließen und darin die erbrachten und noch zu erbringenden Gegenleistungen finanziell bewerten.

Da die Gegenleistungen die Schenkungs- und Erbschaftssteuer senken, ggf. aber bei der Einkommensteuer anzugeben sind, ist fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt und / oder Steuerberater notwendig.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (13.06.2022)

 

 

Häufige Fehler bei der Testamentserrichtung

Testamente können notariell beurkundet oder eigenhändig errichtet werden. Bei der notariellen Beurkundung erforscht der Notar den Willen des Testierenden, entwirft die Urkunde und liest sie ihm vollständig vor. Dabei werden alle Fragen beantwortet und ggf. Korrekturen vorgenommen. Dann wird das Testament unterschrieben.

Bei der der eigenhändigen Errichtung schreibt der Testierende sein Testament selbst. Vor allem muss es vom Testierenden eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Kann der Testierende nicht (mehr) lesen und schreiben, kann er nicht (mehr) eigenhändig testieren. Testamente, die durch eine andere Person oder maschinenschriftlich geschrieben wurden, sind unwirksam.

Gelegentlich kommt es vor, dass eigenhändig geschriebene Testamente mit maschinenschriftlichen Anlagen versehen werden. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.11.2021 hatten die Erblasser sich gegenseitig eingesetzt und als Schlusserben zahlreiche Freunde. Die gegenseitige Einsetzung war eigenhändig geschrieben, eine Liste der Freunde war in einer maschinenschriftlichen Anlage beigefügt. Der BGH hat entschieden, dass die Erbeinsetzung der Freunde unwirksam war.

Da der Testierende bei einem eigenhändigen Testament nicht fachkundig beraten wird, werden häufig inhaltliche Fehler gemacht, die nach dem Erbfall zu Streit führen.

Häufigster Fehler sind sog. „Verteilungstestamente“, d.h. der Testierende verteilt sein Vermögen an die Erben, ohne Erbquoten anzugeben. Das Vermögen bei der Testamentserrichtung unterscheidet sich aber im Regelfall erheblich vom Nachlass. Häufig sind die zugewendeten Vermögensgegenstände verkauft oder verschenkt worden (Haus, Auto etc.). Dann fragen die Bedachten, was sie statt dessen bekommen. Häufig reicht der Gesamtnachlass nicht aus, um die zugewendeten Geldbeträge zu bezahlen. Manchmal ist der Nachlass aber auch größer geworden und die Bedachten streiten um die Frage, wer den Überschuss bekommen soll. Wichtig ist daher immer die Festlegung von Erbquoten.

Aber auch die durch ungeschickte Formulierungen ungewollt angeordnete Vor- und Nacherbfolge mit all ihren negativen Auswirkungen für den Vorerben und die fehlende Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnissen führen zu häufigem Streit.

Das deutsche Erbrecht ist sehr komplex, fachkundige Beratung ist daher fast immer nötig.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (22.02.2022)

 

 

Testament bei behinderten oder finanziell schwachen Erben

Vererbt der Erblasser seinem dauerhaft von Sozialleistungen abhängigen Kind etwas, so hat das Kind davon nichts. Der Träger der Sozialleistungen stoppt die Zahlung der Sozialleistungen solange, bis der Nachlass aufgebraucht ist. Hauptfälle sind behinderte Kinder oder Kinder, die aus anderen Gründen dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen sind, z. B. nach einer Privatinsolvenz.

Dies durch erbrechtliche Gestaltungen zu verhindern, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht sittenwidrig. Verschiedene Gestaltungen sind möglich:

Das schlichte Enterben des Kindes nützt nichts, da dann ein sofort fälliger Pflichtteilsanspruch entsteht. Dieser Pflichtteilsanspruch kann vom Sozialleistungsträger auf sich übergeleitet werden.

Wenn das Kind geschäftsfähig ist, kann der Erblasser einen Erb- und Pflichtteilsverzicht mit dem Kind vereinbaren.

Ist das Kind nicht geschäftsfähig, kann ein sog. Behindertentestament gestaltet werden: Hier gibt es zwei Alternativen: In der ersten Alternative setzt man das Kind zum Erben ein. In der zweiten Alternative bedenkt man das Kind mit einem Vermächtnis. Dies soll verhindern, dass sich eine Erbengemeinschaft zwischen dem behinderten Kind und den übrigen Erben bildet.

Der Erbteil bzw. das Vermächtnis muss etwas über der Pflichtteilsquote liegen, um zu verhindern, dass das Kind bzw. sein Betreuer die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil fordert. Sodann wird noch ein Testamentsvollstrecker über den Erbteil bzw. das Vermächtnis des Kindes eingesetzt. Dieser soll den Nachlass bzw. das Vermächtnis entsprechend der ihm gegebenen Verwaltungsanweisungen dauerhaft verwalten. In den Anweisungen wird dem Testamentsvollstrecker aufgegeben, dem Kind für Hobbys, Reisen und sonstige Verbesserungen der Lebensqualität Geld oder Sachleistungen zukommen zu lassen, aber eben nur so viel, dass der Träger der Sozialleistungen diese nicht kürzt. Sodann wird noch angeordnet, dass der beim Tod des Kindes nicht verbrauchte Rest des Vermögens an Nacherben weitergegeben werden soll, also z. B. die anderen Kinder des Erblassers.

Die gleiche Gestaltung kann auch gewählt werden, wenn ein Kind finanziell schwach ist und ein Zugriff des Sozialleistungsträgers oder von Gläubigern droht.

Damit die Gestaltung funktioniert, muss man bei den Erbquoten bzw. Vermächtnissen und den Verwaltungsanweisungen sehr genau rechnen und formulieren.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (23.12.2021)

 

 

Zugang des Erben zu früheren Ehewohnung

Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, ihm stehen daher grundsätzlich alle Rechte und Pflichten des Erblassers zu. Er darf daher normalerweise auch die Wohnung des Erblassers betreten. Dies muss er auch, da er den Nachlass in Besitz nehmen, für Amtsgericht, Finanzamt und Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis erstellen und die Wohnung ggf. vor einem Verkauf oder einer Rückgabe an den Vermieter räumen muss.

In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall (20 U 149/18) verlangte die Tochter als Erbin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Zugang zum Haus des Erblassers. Sie begründete die Dringlichkeit damit, dass der Erblasser als Bauunternehmer mehrere Baustellen betrieben habe und sie die Unterlagen hierüber einsehen müsse, um große finanzielle Schäden abzuwenden.

Die mit dem Erblasser zerstrittene aber noch nicht geschiedene Witwe wollte ihre Tochter nicht hereinlassen und berief sich auf das ihr vom Erblasser zu Lebzeiten zugewendete Wohnrecht. Außerdem bestritt sie, dass ihre Tochter Erbin geworden sei, das entsprechende Testament sei unwirksam.

Das Kammergericht entschied, dass die Unwirksamkeit des Testaments nicht nachgewiesen sei, es sei daher von der Erbenstellung der Tochter auszugehen.

Es fehle laut Kammergericht aber an einem Verfügungsgrund. Zwar sei dieser im Regelfall gegeben, wenn jemand durch die Auswechselung der Schlösser verbotene Eigenmacht ausübe, allerdings handele es sich um die Ehewohnung des Erblassers und der Witwe und diese habe außerdem ein Wohnrecht

Das Gericht wies darauf hin, dass die Tochter eine Nachlasspflegschaft anregen könne und dass die streitigen Fragen im Übrigen in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müssten.

Das Gericht verkennt, dass in solchen Verfahren Zeit Geld ist. Die Nichtherausgabe von Unterlagen aktiver Unternehmen und Bauprojekte führt im Regelfall in kürzester Zeit zu großen finanziellen Schäden, wenn nicht gar zur Insolvenz. Eine auf Herausgabe der Unterlagen und des beweglichen Nachlasses gerichtete Klage scheitert meist an der fehlenden Kenntnis der Erbin, was an Unterlagen und beweglichem Nachlass genau vorhanden ist. Die Lage ist für die Erbin äußerst ungünstig.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (03.12.2020)

 

 

Ausgleichspflichten bei Pflegeleistungen

Gemäß § 2050 BGB sind Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet, dasjenige, was sie vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben unter bestimmten Umständen zur Ausgleichung zu bringen. Ausstattungen müssen grundsätzlich ausgeglichen werden. Ausstattung ist dasjenige, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zugewandt wird. Zuschüsse müssen nur ausgeglichen werden, wenn sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers überstiegen haben. Andere Zuwendungen müssen nur ausgeglichen werden, wenn der Erblasser es angeordnet hat. Bei der Ausgleichung wird der Nachlass nicht vermehrt oder vermindert, er wird nur abweichend von der gesetzlichen Quote verteilt. Wie das geht, steht in § 2055 BGB.

Bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, also insbesondere langjähriger Pflege des Erblassers, kann der Abkömmling gemäß § 2057a BGB eine Ausgleichung verlangen. Die Ausgleichung ist nach dem Gesetz so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und dem Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 07.02.2020 müssen die Leistungen weit über das hinausgehen, was von den anderen Erben erbracht worden ist. Auszugleichen sind nur überobligatorische Leistungen.

Die vom Gesetz geforderten Erhaltung des Erblasservermögens kann auch in der Ersparnis von Aufwendungen für eine professionelle Pflege oder eine Heimunterbringung liegen.

Im Urteil des OLG Frankfurt pflegte die Erbin die Erblasserin unter Zuhilfenahme eines Pflegedienstes 10 Jahre lang in ihrer eigenen Wohnung. Die Erblasserin hinterließ 166.000 €. Das Gericht hielt bei einer Gesamtschau der erbrachten Leistungen und des Nachlasses unter Berücksichtigung der ersparten Kosten und des immateriellen Wertes der Pflege für den Erblasser eine Ausgleichsforderung in Höhe von 40.000 € für angemessen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (11.11.2020)

 

 

Corona Pandemie entbindet nicht von Auskunftspflichten

Kinder und Enkel sowie Eltern und Ehegatten des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, wenn sie durch ein Testament enterbt worden sind.

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch berechnen kann, gibt ihm das Gesetz einen Auskunftsanspruch über Bestand des Nachlasses und lebzeitige Schenkungen gegen den Erben. Dazu muss der Erbe auf Verlangen ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis vorlegen.

Das Landgericht Bad Kreuznach hat am 24.08.2020 entschieden, dass gegen die auskunftspflichtige Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden kann, obwohl diese vorgetragen hatte, wegen der Corona Pandemie kein notarielles Nachlassverzeichnis und kein Gutachten über den Wert einer Immobilie vorlegen zu können. Sie sei laut Gericht verpflichtet, alles tatsächlich wie rechtlich in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um ihrer Verpflichtung gerecht zu werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 09.07.2020 entschieden, dass gegen die auskunftspflichtige Erbin ein Zwangsgeld verhängt werden kann, obwohl diese vorgetragen hatte, dass es ihr wegen ihres Alters von 77 Jahren unzumutbar sei, einen Notar aufzusuchen. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Erbin auch schriftlich, telefonisch oder per Bote mit dem Notar hätte kommunizieren können. Der Notar könne ein Nachlassverzeichnis auch ohne die persönliche Anwesenheit der Erbin aufnehmen.

Der Aufwand zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses war schon vor der Coronakrise hoch, da die Rechtsprechung die Ermittlungspflichten des Notars sehr ausgeweitet hat. Im Frühjahr hat die Einholung der notwendigen Informationen aufgrund der Corona-Krise teilweise sehr lange gedauert, da Gerichte, Banken und Dritte teilweise kaum noch gearbeitet haben. Gleichzeitig hat die Schließung der Gerichte für den Publikumsverkehr zu erheblicher Mehrarbeit bei den Notaren geführt, da alle Erbscheinsanträge und Erbausschlagungen von den Notaren beurkundet werden mussten. In normalen Zeiten übernehmen die Gerichte einen Teil dieser Arbeit.

Die oben zitierte Rechtsprechung ist daher rein rechtlich richtig, verkennt aber die tatsächliche Situation in der Corona Krise.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (23.10.2020)

 

 

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Kinder und Enkel sowie Eltern und Ehegatten des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, wenn sie durch ein Testament enterbt worden sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Nachlass, also das tatsächlich beim Erbfall vorhandene Vermögen des Erblassers. Hat der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall Vermögen verschenkt, kann sich zusätzlich noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben. Das verschenkte Vermögen wird dem Nachlass hinzugerechnet, allerdings mit jedem Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um 10 % vermindert.

Schenkungen die länger als 10 Jahre zurückliegen, werden dem Nachlass nur hinzugerechnet, wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgt ist oder sich der Erblasser ein umfassendes Nutzungsrecht vorbehalten hat. Eine Verminderung findet dann nicht statt.

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch berechnen kann, gibt ihm das Gesetz einen Auskunftsanspruch über Bestand des Nachlasses und lebzeitige Schenkungen gegen den Erben. Dazu muss der Erbe ein Nachlassverzeichnis vorlegen, auf Verlangen auch ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis. In dem Verzeichnis müssen die einzelnen Gegenstände genau bezeichnet sein, bei technischen Geräten also Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr etc. Belege zur Überprüfung der Angaben muss der Erbe allerdings nicht vorlegen.

Damit der Berechtigte seinen Zahlungsanspruch berechnen kann, gibt ihm das Gesetz noch einen Wertermittlungsanspruch gegen den Erben. Er kann die Vorlage von Wertgutachten eines Sachverständigen für alle Nachlassgegenstände fordern.

Häufig wird der Pflichtteilsanspruch von den enterbten Kindern nach dem Erbfall des ersten Elternteils aus Rücksicht gegenüber dem längerlebenden Elternteil nicht geltend gemacht. Aus steuerlichen Gründen kann es aber sinnvoll sein, diesen geltend zu machen, ggf. sogar noch nach dem zweiten Erbfall. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem ersten Erbfall ist dies möglich.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (29.09.2020)

 

 

Wann ist Testamentsvollstreckung notwendig und wer soll es machen?

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser über seinen Tod hinaus auf sein Vermögen einwirken und seinen Nachlass steuern. Der Erbe wird zwar Eigentümer des Nachlasses, er kann darüber aber nicht verfügen, solange die Testamtensvollstreckung angeordnet ist. Wichtig ist auch, dass der Nachlass während der Testamentsvollstreckung dem Zugriff der Gläubiger des Erben und des Sozialamtes entzogen ist.

Sinnvoll ist die Testamentsvollstreckung zur Abwicklung bei umfangreichen Vermögen, bei Patchworkfamilien, bei weit entfernt wohnenden Erben oder mangelhafter Geschäftserfahrung der Erben, bei einer Vielzahl von Erben und zur Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen.

Sinnvoll ist sie auch zur Verwaltung des Nachlasses für minderjährige Erben, zur Versorgung behinderter oder sozial schwacher Erben oder zur Absicherung der Unternehmensnachfolge.

Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jeder werden, allerdings sollte man bei der Auswahl folgendes beachten: Der Testamentsvollstrecker sollte rechtlich und ge­schäftlich erfahren sein und bei einer Dauertestamentsvollstreckung bis zu deren vor­aussichtlichen Ende leben. Er sollte eine unabhängige „Respektsperson“ sein, also möglichst kein Miterbe oder naher Verwandter und er sollte auch nicht über wirt­schaftliche Eigeninteressen mit dem Nachlass verbunden sein, wie Geschäftspartner oder Banken. Auch eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Fehler des Testamentsvollstreckers ist wichtig. In Frage kommen daher in erster Linie ent­sprechend spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater.

Der Erblasser sollte die Testamentsvollstreckung in seinem Testament ausdrücklich anordnen und auch die Person des Testamentsvollstreckers selbst bestimmen. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung ist es auch sinnvoll, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen und dem Testamentsvollstrecker die Erlaubnis zur Benennung eines Nachfolgers zu erteilen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (01.09.2020)

 

 

Erbausschlagung und Anfechtung der Entscheidung

Erfährt ein Erbe vom Tod des Erblassers, muss er überlegen, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Grund für eine Ausschlagung meist die Überschuldung des Nachlasses.

Oft ist es schwierig in der 6-wöchigen Frist festzustellen, ob der Nachlass überschuldet ist. Ohne Erbschein geben einem die Banken keine Auskunft und auch die Einsicht in Grundbücher ist schwierig.

Man kann daher zunächst nichts tun und damit automatisch die Erbschaft annehmen. Tauchen dann später Schulden auf, kann man die Annahme der Erbschaft anfechten und nachträglich ausschlagen. Stattdessen kann man auch die Haftung auf den Nachlass beschränken und aus diesem die Schulden zumindest teilweise noch bezahlen. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass man als Erbe an Informationen über den Nachlass kommt. Allerdings ist er mit Arbeit und ggf. Kosten verbunden.

Alternativ kann man auch die Erbschaft ausschlagen und beim späteren Auftauchen von Vermögen die Ausschlagung anfechten und die Erbschaft annehmen. Dies kommt aber selten vor, da man nach einer Ausschlagung meist nichts über etwa noch vorhandenes Vermögen erfährt.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (19.08.2020)

 

 

Absetzbare Kosten bei der Pflichtteilsberechnung, Nachlassbilanz

Enterbte Ehegatten und Abkömmlinge des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Damit sie sich die Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs errechnen können, gibt ihnen das Gesetz einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Der Erbe hat eine Bilanz aufzustellen und darin alle Vermögenwerte sowie alle Schulden des Erblassers aufzuführen. Er kann dabei auch die Kosten des Erbfalls aufführen, wie z.B. Beerdigungskosten, Grabkosten, Trauerfeier etc.

Aber auch Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Bilanz können teilweise abgezogen werden:

Zur Erstellung des Verzeichnisses muss der Erbe den Nachlass sichten. Reise- und ggf. Übernachtungskosten hierfür sind abzuziehen.

Die für die Beschaffung von Belegen, insbesondere Kontoauszügen, anfallenden Kosten, können abgezogen werden. Selbst Kosten hierfür in Höhe von 1.500 € sind nach der Rechtsprechung nicht unverhältnismäßig. Auch Kosten für Grundbuchauszüge und Handelsregisterauszüge sind abzuziehen.

Die zur Beschaffung notwendigen Reisekosten des Erben sind ebenfalls abzuziehen.

Ob die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Erstellung eines privatschriftlichen Verzeichnisses abzugsfähig sind, ist streitig. Ist der Nachlass übersichtlich, sind solche Kosten meist nicht abzugsfähig. Ist der Nachlass jedoch umfangreich oder sind rechtliche Bewertungen vorzunehmen wie z.B. bei lebzeitigen Schenkungen, sind die Kosten des Rechtsanwalts abzuziehen.

Wird ein notarielles Nachlassverzeichnis oder ein Wertgutachten verlangt, können die Kosten hierfür abgezogen werden. Auch die Reisekosten des Erben zum Notar oder zu einer gemeinschaftlichen Besichtigung des Nachlasses können abgezogen werden.

Der Abzug führt dazu, dass sich der Nachlass schmälert und der Erbe sowie der Pflichtteilsberechtigte an den Kosten mit ihrer jeweiligen Erb- bzw. Pflichtteilsquote beteiligt werden.

Anders ist es mit den Kosten für eine eidesstattliche Versicherung. Wird vom Erbe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Bilanz verlangt, hat der Pflichtteilsberechtigte diese Kosten allein zu tragen. Diese eidesstattliche Versicherung wird übrigens auch nicht vom Notar im Rahmen seines notariellen Nachlassverzeichnisses, sondern nur vom Gericht abgenommen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (10.06.2020)

 

 

Unwirksamkeit der Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht

Fast jeder Mensch benötigt vor seinem Tod eine Zeit lang Hilfe. Mancher nur Tage, mancher Monate und mancher auch Jahre. Will man die Auswahl des Betreuers nicht dem Gericht überlassen und das kostspielige und bürokratische gerichtliche Betreuungsverfahren vermeiden, errichtet man rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht.

Damit der Bevollmächtigte auch über das Grundvermögen des Vollmachtgebers verfügen kann (Rechte eintragen und löschen lassen oder Eigentum übertragen), muss die Vorsorgevollmacht beurkundet oder zumindest die Unterschrift darunter beglaubigt werden.

Meist wird die Vollmacht als transmortale Vollmacht errichtet, d.h. sie gilt über den Tod hinaus. Der Bevollmächtigte wird dadurch in die Lage versetzt, sich um die Beerdigung zu kümmern und den Nachlass abzuwickeln. Der bevollmächtigte Erbe kann sich damit häufig die Kosten für den Erbschein sparen.

In dem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall (2 Wx 327/19) wollte der Vollmachtgeber die Gebühren für die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung sparen. Er ließ seine Unterschrift von der Betreuungsbehörde beglaubigen. Dazu ist die Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 S.1 BtBG ausdrücklich befugt.

Das OLG Köln entschied aber, dass diese Vollmacht nicht den Anforderungen der Grundbuchordnung genügt. Die Regelung des § 6 Abs. 2 S.1 BtBG erlaube es der Behörde nur, die Unterschriften unter Vorsorgevollmachten zu beglaubigen. Eine transmortale Vollmacht stehe dem Charakter einer Vorsorgevollmacht entgegen und sei daher von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Der nach dem Erbfall vom Bevollmächtigten geschlossene Kaufvertrag konnte daher nicht abgewickelt werden.

Es ist daher dringend zu empfehlen, eine transmortale Vollmacht notariell beurkunden oder beglaubigen zu lassen.

Der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung ist folgender:

Bei der Beglaubigung kommt der Vollmachtgeber mit einer Vollmacht zum Notar und lässt seine Unterschrift beglaubigen. Der Notar prüft nicht, ob die Vollmacht rechtlich einwandfrei formuliert ist oder nicht. Es gibt nur ein Exemplar der Vollmacht, geht es verloren, gibt es keine Vollmacht mehr.

Bei der Beurkundung berät der Notar den Vollmachtgeber, entwirft die Urkunde und beurkundet sie dann. Der Notar steht für die Richtigkeit der Urkunde ein. Die Urschrift der Urkunde bleibt beim Notar, der Vollmachtgeber bekommt eine Ausfertigung für den Bevollmächtigten. Geht die Ausfertigung verloren, kann der Notar jederzeit eine weitere Ausfertigung erteilen.

Die Beurkundung ist daher eindeutig vorzugswürdig.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (14.04.2020)

 

 

Pflichtteilsergänzung des selbst beschenkten Pflichtteilsberechtigten

Ehegatten, Eltern und Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch, d.h. sie bekommen einen Anteil am Nachlass, auch wenn sie durch Testament enterbt worden sind. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt, kann zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen.

Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst beschenkt worden, ist zu unterscheiden:

Hat der Erblasser erklärt, dass das Geschenk nicht auf den Pflichtteil anzurechnen ist, ist es nur auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen.

Hat der Erblasser erklärt, dass das Geschenk auf den Pflichtteil anzurechnen ist, ist es auch auf den Pflichtteilsanspruch selbst anzurechnen.

Ist keine Anrechnungsbestimmung getroffen worden und übersteigt das Geschenk den Ergänzungsanspruch, verbleibt ihm der ordentliche Pflichtteil.

Die ansonsten geltende 10-Jahres-Frist spielt hier keine Rolle, auch länger zurückliegende Geschenke sind daher anzurechnen.

Schenker muss allerdings immer der Erblasser selbst sein, Geschenke des Ehegatten des Erblassers zählen nicht.

Auch Geschenke des Erblassers an den Ehegatten des Pflichtteilsberechtigten zählen in der Regel nicht.

Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über lebzeitige Schenkungen des Erblassers zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte muss dem Erben Auskunft über selbst vom Erblasser erhaltene lebzeitige Schenkungen erteilen.

Es ist daher nicht nur bei notariellen Übergabeverträgen, sondern auch bei sonstigen Zuwendungen (vor allem Bargeschenken) klarzustellen, ob diese auf den Pflichtteil angerechnet werden sollen. Dies wird leider in der Praxis häufig übersehen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (09.03.2020)

 

 

Beweiswert einer Sterbeurkunde „nur für Rentenzwecke“?

Dem Nachlassgericht muss zum Nachweis des Versterbens des Erblassers im Rahmen eines Erbscheinverfahrens eine Sterbeurkunde vorgelegt werden. Legen die Beteiligten eine Sterbeurkunde vor, die den Vermerk „nur für Rentenzwecke“ beinhaltet, stellt sich die Frage, ob das Nachlassgericht diese Urkunde als Todesnachweis akzeptieren muss.

Das Aufbringen des Vermerks „nur für Rentenzwecke“ hat einen kostenrechtlichen Hintergrund. Kostenfrei sind Personenstandsurkunden, für die aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Kostenfreiheit vorgeschrieben ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung etc.).

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat 2019 entschieden, dass die einer Personenstandsurkunde zukommende Beweiskraft nicht dadurch eingeschränkt wird, dass sie gebührenfrei erteilt wurde. Das Oberlandesgericht geht folglich davon aus, dass die nur für Rentenzwecke gebührenfrei erteilte Sterbeurkunde tauglicher Urkundennachweis im Sinne der Grundbuchordnung sei. Dies gilt gleichermaßen im Erbscheinverfahren.

Daher kann eine Sterbeurkunde mit einschränkendem Vermerk auch bei der Beantragung eines Erbscheins vorgelegt werden.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (10.02.2020)

 

 

Mietfreies Wohnen als pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkung?

Ein Erblasser kann seine Kinder nicht vollständig enterben. Sie haben einen Pflichtteilsanspruch, erhalten also einen Anteil vom vorhandenen Nachlass. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, so haben die enterbten Kinder zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sie erhalten also einen Anteil von dem verschenkten Wert.

Lässt der Erblasser jemanden mietfrei wohnen, stellt sich die Frage, ob dies eine Schenkung darstellt, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt. Eine Schenkung setzt eine Vermögensminderung beim Schenker und eine Vermögensmehrung beim Beschenkten voraus.

Wendet der Erblasser dem Beschenkten ausdrücklich ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht zu, stellt dies eine Schenkung dar. Der Erblasser verzichtet damit dauerhaft auf die Eigennutzung oder Vermietung, der Beschenkte spart dauerhaft die Mietzinsen.

Überlässt der Erblasser aber ohne ausdrückliche Einräumung eines solchen Rechts Wohnraum, ist die Sache nicht so einfach:

Für eine Schenkung spricht, dass der Erblasser die Wohnung auch hätte vermieten und Mietzins erhalten können. Der Erlass der Miete stellt beim Beschenkten eine Vermögensmehrung dar.

Gegen eine Schenkung spricht, dass der Erblasser die Wohnung nicht hätte vermieten müssen, er hätte sie auch leer stehen lassen können. Der Verzicht auf eine Vermögensmehrung stellt keine Vermögensminderung dar.

Das Landgericht Kaiserslautern hat in einem Urteil vom 4. September 2018 entschieden, dass eine Schenkung nicht vorliegt, wenn der Erblasser ein kleines Haus (70 m2) weitgehend dem Beschenkten überlässt und selbst noch 1 Zimmer, Küche und Bad mitbenutzt. Der überlassene Wohnraum sei in einer solchen Wohnsituation nicht (fremd-) vermietbar gewesen. Der Erblasser habe daher gar nicht auf Mieteinnahmen verzichtet.

Dieses Urteil ist aber nicht übertragbar auf (fremd-) vermietbaren Wohnraum. Wird also eine vermietbare Wohnung mietfrei überlassen, stellt das im Regelfall eine Schenkung dar. Würde man das anders sehen, wie ein Teil der juristischen Literatur, würde man dem Missbrauch Tür und Tor öffnen: Der Erblasser könnte eine Immobilie oder ein Auto kaufen und es kostenfrei dem Ehegatten oder dem Kind überlassen.

Sowohl der Erblasser als auch der Pflichtteilsberechtigte sollten sich daher fachkundig beraten lassen, um ihre Chancen beurteilen bzw. ihre Ansprüche durchzusetzen zu können.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (15.01.2020)

 

 

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Schenkung

Gelegentlich schenken Eltern ihren Kindern Geld zum Kauf einer Immobilie. Ist das Kind verheiratet oder lebt es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, schenken die Eltern das Geld manchmal hälftig dem Kind und hälftig dem Ehegatten / Partner. Geht die Ehe oder Lebensgemeinschaft dann auseinander, fragen sich die Eltern, ob sie das dem Ehegatten / Partner geschenkte Geld zurückfordern können.

In einem vom Bundesgerichtshof am 18. Juni 2019 entschiedenen Fall, hatten Eltern ihrer Tochter und deren nichtehelichen Lebensgefährten 2011 rund 100.000 € zum Kauf eines selbst bewohnten Hausgrundstücks geschenkt. 2013 trennten sich die Tochter und der Lebensgefährte. Danach forderten die Eltern das Geschenk vom Lebensgefährten zurück.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass durch die nur 2 Jahre nach der Schenkung erfolgte Trennung von Tochter und Partner die Geschäftsgrundlage für die Schenkung entfallen sei. Obwohl bei einer Schenkung gerade keine Gegenleistung geschuldet sei, gäbe es aber dennoch eine Geschäftsgrundlage. Hier sei das Geld für die dauerhafte gemeinsame Familienwohnung bestimmt gewesen. Hätte der Schenker bei der Zuwendung gewusst, dass die Wohnnutzung nur von kurzer Dauer sei, hätte er die Zuwendung nicht vorgenommen.

Man sollte daher Schenkungen in dieser Größenordnung nur dem eigenen Kind zukommen lassen und nicht dem Ehegatten oder Partner.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (25.11.2019)

 

 

Wem gehört das Guthaben auf dem Sparbuch?

Gerne eröffnen Eltern oder Großeltern ein Sparbuch für ihr Kind oder Enkelkind. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen:

Eltern können ein Konto im eigenen Namen eröffnen und als Verwendungszweck den Namen des Kindes oder etwas anderes (Führerschein, Abitur, Studium etc.) angeben. Dann bleiben die Eltern Eigentümer des Kontos und können darüber frei verfügen.

Eltern können aber auch ein Konto im Namen des Kindes eröffnen. Kontoinhaber wird dann das Kind. Verfügungsberechtigt sind das Kind und als gesetzliche Vertreter auch die Eltern.

In einem vom Bundesgerichtshof im Juli 2019 entschiedenen Fall ging es um Abhebungen eines Elternteils vom Sparkonto des minderjährigen Kindes. Die Eltern hatten das Konto eröffnet und das Sparbuch bei sich verwahrt. Sie hatten über die Jahre hinweg immer wieder Geld eingezahlt. Nach der Trennung der Eltern hob der Vater vom Konto des Kindes 17.300 € ab. Das Kind verlangte das Geld zurück.

Legen Großeltern ein Sparbuch für ein Enkelkind an und verwahren das Sparbuch bei sich, spricht laut Bundesgerichtshof alles dafür, dass die Großeltern sich die Verfügung über das Guthaben vorbehalten wollen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte als Vorinstanz diese Regel auch auf das von den Eltern angelegte Sparbuch angewendet. Der Bundesgerichtshof hat dagegen entschieden, dass jede Einzahlung gesondert darauf geprüft werden muss, von wem und mit welchem Zweck sie getätigt worden ist. Es könne nämlich eine treuhänderische Bindung der Eltern nicht ausgeschlossen werden, wenn die Gelder z.B. von den Großeltern oder Dritten zweckgebunden gezahlt worden seien oder wenn das Kind selbst Gelder auf sein Sparkonto eingezahlt habe. Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wollen Eltern sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten, sollten sie den Sparvertrag daher im eigenen Namen abschließen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (21.10.19)

 

 

Die Entwicklung des Erbrechts im 1. Halbjahr 2019

Häufig tritt der Fall ein, dass ein unstrittig errichtetes Testament nicht auffindbar ist. Hier kann eine Kopie des Originaltestaments als Nachweis dienen, dass das Testament formgerecht errichtet worden ist. Die bloße Unauffindbarkeit des Originals begründet nach Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Düsseldorf keine Vermutung dafür, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist. Der im Testament bestimmte Erbe kann das Erbe antreten.

Eine Erbeinsetzung für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ oder des „gemeinsamen Todes“ in einem gemeinschaftlichen Testament wird je nach Zusammenhang und Gericht manchmal auch auf länger auseinander liegende Erbfälle angewandt (OLG Brandenburg), manchmal aber auch nicht (OLG Brandenburg und BGH). Diese Formulierungen sind daher zu vermeiden.

Vereinbaren die Vertragsparteien bei einem Grundstückskaufvertrag als (teilweise) Gegenleistung ein Wohnrecht für den Veräußerer, führt der Tod des Veräußerers wenige Wochen nach Vertragsschluss nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. nicht zu einem Zahlungsanspruch der Erben gegen den Käufer. Der Käufer hat einfach Glück gehabt.

Abkömmlinge (Kinder und Enkel), Ehegatten und Eltern haben, wenn sie enterbt worden sind, einen Pflichtteilsanspruch. Ohne die erforderlichen Informationen kann der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche aber nicht beziffern. Deswegen gewährt ihm das Gesetz in § 2314 BGB Auskunftsansprüche gegen den Erben. Erteilt der Erbe die Auskünfte nicht unverzüglich, kann der Pflichtteilsberechtigte ihn verklagen und nach Vorlage des Urteils gegen ihn vollstrecken. Dies gilt nach einem Urteil des OLG Brandenburg auch dann, wenn der beauftragte Notar das notarielle Nachlassverzeichnis nicht schnell genug erstellt. Der Erbe muss dann den Notar für den Schaden in Regress nehmen.

Ein Pflichtteil kann gemäß § 2331a BGB gestundet werden, wenn die sofortige Erfüllung eine unbillige Härte für den Erben bedeuten würde. Hauptfall ist der dazu notwendige Verkauf der vom Erben bewohnten Immobilie. Nach einem Urteil des OLG Rostock kommt eine Stundung nicht in Betracht, wenn der Erbe auch durch die Stundung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, sich die Mittel für die Erfüllung des Pflichtteils zu beschaffen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (01.10.2019)

 

 

Erbschaftssteuerfreies Familienheim

Eine selbstgenutzte Immobilie kann im Erbfall unter bestimmten Bedingungen steuerfrei bleiben. Angesichts der erheblichen Werte von Immobilien im hiesigen Raum, kann man so ggf. erhebliche Erbschaftssteuern sparen.

Erbt der Ehegatte die vom Erblasser selbstgenutzte Immobilie, bleibt sie steuerfrei, wenn der Erbe sie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Steuerbefreiung fällt allerdings weg, wenn der Ehegatte das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Erblasser vor dem Erbfall oder der Erbe innerhalb der 10-Jahres-Frist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war, z.B. wegen eines notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim.

Erbt ein Kind, gilt das Gleiche, allerdings mit der weiteren Einschränkung, dass die Wohnfläche des Familienheims 200 qm nicht übersteigen darf.

Die Nutzung durch den Erben muss „unverzüglich“ erfolgen. Die Rechtsprechung setzt hier eine Regelgrenze von 6 Monaten. Braucht der Erbe länger, muss er dies gut begründen.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 28.05.2019 einem Sohn die Steuerbefreiung versagt, da dieser erst 7 Monate nach dem Erbfall Angebote für die Renovierung einholt und erst 9 Monate nach dem Erbfall mit der Renovierung begonnen hatte. Er hatte keine ausreichenden Gründe vorgetragen, warum er mit der Renovierung nicht früher begonnen hatte.

Denkbare Gründe sind ein Streit unter Miterben, fehlende Handwerker oder eine schwere Erkrankung des Erben.

Da es hier um viel Geld gehen kann, sollte man möglichst die Fristen einhalten und ggf. einen Steuerberater oder spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (03.09.2019)

 

 

Unglückliche Beschränkungen der Vorsorgevollmacht

Immer mehr Menschen sorgen durch eine Vorsorgevollmacht für den Fall vor, dass sie ihre Angelegenheiten im Alter nicht mehr selbst besorgen können. Dies soll verhindern, dass im Rahmen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens ein fremder Dritter als Betreuer eingesetzt wird.

Benutzt man hierfür eines der allgemein verfügbaren Muster, so muss man beim Ausfüllen aufpassen. Schnell hat man das Muster so unglücklich ausgefüllt, dass die Vollmacht später von der Bank, dem Arzt oder einem sonstigen Dritten nicht anerkannt wird. Man sollte sich hierzu von einem Anwalt beraten lassen.

Aber auch wenn die Vollmacht notariell beurkundet wird, kann etwas schief laufen:

Die Vollmacht muss notariell beurkundet oder zumindest beglaubigt sein, wenn der Vollmachtgeber Grundvermögen hat, also eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück.

In einem kürzlich von einem Grundbuchamt beanstandeten Verfahren hatte eine Mutter ihre Tochter in einer notariellen Vorsorgevollmacht bevollmächtigt. Die Tochter war aber ausdrücklich nicht zu unentgeltlichen Verfügungen befugt.

Nach dem Umzug der Mutter ins Pflegeheim verkaufte die Tochter das Grundstück an einem unbeteiligten Dritten zu einem marktüblichen Preis. Das Grundbuchamt verlangte daraufhin einen Nachweis, dass es sich nicht um eine unentgeltliche Verfügung handelte. Zu Unrecht: Dient die Verfügung der Erfüllung eines Kaufvertrages mit einem unbeteiligten Dritten, ist die Entgeltlichkeit der Erfüllung regelmäßig indiziert. Es genügt also eine Erklärung der Tochter, dass es sich bei dem Käufer um einen unbeteiligten Dritten handelt und dass der Kaufpreis marktgerecht ist.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Betreuer, Testamentsvollstrecker oder befreite Vorerben.

Obwohl die Vollmacht durch einen Notar beurkundet worden war, war sie schlecht gemacht. Man hätte die Vollmacht nur im Innenverhältnis beschränken und im Außenverhältnis unbeschränkt ausgestalten müssen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (06.08.2019)

 

 

Adoption zur Gestaltung des Erbrechts, Steuervorteile

Sowohl Minderjährige als auch Volljährige können adoptiert werden. Bei Minderjährigen muss die Annahme dem Wohl des Kindes dienen und es muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Bei Volljährigen ist die Annahme zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist zu vermuten, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Bei Volljährigen darf die Annahme nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Die als Folge der Annahme eintretende Schmälerung der Erb- und Pflichtteilsansprüche der (bisherigen) Kinder des Annehmenden stellt kein überwiegendes Interesse dar.

Der Angenommene erlangt die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Bei der Annahme eines Minderjährigen erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten, bei der Annahme eines Volljährigen bleiben sie im Regelfall bestehen. Allerdings kann der Volljährige beantragen, nach den Regeln der Minderjährigenadoption adoptiert zu werden.

Durch die Adoption kann man daher Nichterben zu Erben machen und bisherige Erben ausschließen.

Da durch die Adoption ein weiterer Pflichtteilsberechtigter hinzutritt, kann man somit die Pflichtteilsansprüche der bereits vorhandenen und durch Testament enterbten Erben mindern.

Aufgrund des Hinzutretens eines neuen Pflichtteilsberechtigten kann man auch vorhandene bereits bindend gewordene Testamente anfechten.

Im Unterschied zu einer testamentarischen Erbeinsetzung oder Enterbung hat die Änderung der Familienverhältnisse auch erbschaftssteuerliche Folgen: Die Adoptierten erhalten die günstige Steuerklasse und die hohen Freibeträge, die für leibliche Kinder gelten. Die Steuervorteile dürfen nicht alleiniger Grund für die Adoption sein, man darf sie aber gerne mitnehmen.

Zu bedenken sind allerdings auch die unterhaltsrechtlichen und namensrechtlichen Folgen: Annehmender und Angenommener sind sich gegenseitig zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Der Angenommene erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.

Der Adoptionsantrag muss vom Notar beurkundet werden, die Entscheidung trifft das Amtsgericht.

Bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge sollte man daher auch immer die Möglichkeit einer Adoption berücksichtigen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (07.03.2019)

 

 

Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und Anspruch gegen den Beschenkten

Abkömmlinge, also Kinder und Enkel sowie Eltern und Ehegatten des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt worden sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich nicht um eine Teilhabe an der Erbengemeinschaft, sondern um einen Anspruch, der geltend gemacht werden muss und der in 3 Jahren verjährt. Ausgangsbasis für die Berechnung ist der Nachlass, also das tatsächlich beim Erbfall vorhandene Vermögen des Erblassers.

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann sich zusätzlich noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben. Dies ist bei Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall regelmäßig so. Das verschenkte Vermögen wird dem Nachlass hinzugerechnet, allerdings mit jedem Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um 10 % vermindert.

Schenkungen die länger als 10 Jahre zurückliegen, werden dem Nachlass nur hinzugerechnet, wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgt ist oder sich der Erblasser ein umfassendes Nutzungsrecht vorbehalten hat. Eine Verminderung findet dann nicht statt.

Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben, auch wenn die Schenkung an einen Dritten erfolgt ist. Diese doppelte Benachteiligung des Erben (Verminderung des Nachlasses und Erzeugung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen) wird häufig von den Erblassern übersehen.

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Der Anspruch richtet sich dann gegen den beschenkten Dritten.

Der Anspruch gegen den beschenkten Dritten ist allerdings kein Zahlungsanspruch sondern ein Herausgabeanspruch. Der beschenkte Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung abwenden. Ist der Vermögensgegenstand beim beschenkten Dritten nicht mehr vorhanden, kann er ggf. den Wegfall der Bereicherung einwenden und braucht dann nichts mehr herauszugeben oder zu zahlen. Dieser Anspruch ist also sehr viel schwächer, als der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (04.01.19)

 

 

Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Die meisten Menschen benötigen in der letzten Lebensphase Hilfe, manche nur wenige Tage oder Wochen, manche jahrelang. Haben sie für diesen Fall nicht vorgesorgt, hilft der Staat und schickt einen Betreuer. Der Betreuer wird vom Gericht kontrolliert, Missbrauchsfälle sind daher selten, kommen aber vor. Das Betreuungsverfahren kostet Gebühren für das Gericht und den Betreuer. Der Betreuer betreut zumeist sehr viele Personen und hat daher für den Einzelfall nur wenig Zeit.

Daher errichten immer mehr Menschen Vorsorgevollmachen, mit denen sie Angehörige bevollmächtigen, alle notwendigen Rechtsgeschäfte zu erledigen und Entscheidungen z.B. über medizinische Behandlungen oder deren Abbruch zu treffen. Ist der Vollmachtgeber Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung, muss die Vollmacht notariell beurkundet oder beglaubigt werden.

Da Bevollmächtigte nicht vom Gericht kontrolliert werden, ist die Missbrauchsgefahr hier grundsätzlich höher. Allerdings handelt es sich zumeist um nahe Angehörige, zu denen ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Manchmal verschlechtert sich aber das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dann will der Vollmachtgeber die Vollmacht widerrufen. Dazu erklärt er dem Bevollmächtigten gegenüber den Widerruf und fordert ihn zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde auf. Auch die Hausbank sollte informiert werden. Wenn es sich um eine notarielle Vollmacht handelt, sollte der Vollmachtgeber auch den Notar über den Widerruf informieren.

Ist der Verbleib der Vollmachtsurkunde nicht aufklärbar, kann nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2018 der Widerruf der Vollmacht öffentlich bekannt gemacht werden, damit alle von dem Widerruf erfahren und ein Missbrauch ausgeschlossen ist. Dies ist auch wichtig, wenn nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht geklärt werden kann, ob die Vollmachtsurkunde überhaupt an den Bevollmächtigen übergeben worden ist.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (29.10.18)

 

 

Kosten und Risiken der Vermächtniserfüllung

In vielen Testamenten findet sich neben der Einsetzung eines oder mehrerer Erben die Anordnung eines oder mehrerer Vermächtnisse. Bei einem Geldbetrag für eine gemeinnützige Organisation oder der Briefmarkensammlung für das Enkelkind ist das nicht weiter problematisch. Bei Immobilien oder größeren Vermächtnisgegenständen, z.B. Segeljacht, können für die Erfüllung des Vermächtnisses aber erhebliche Kosten entstehen. Bei der Immobilie sind das Notar- und Grundbuchkosten für den Vermächtniserfüllungsvertrag und die Umschreibung im Grundbuch, bei der Segeljacht ggf. Überführungskosten zum Vermächtnisnehmer. Es stellt sich dann die Frage, wer die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses tragen muss.

Nach der gesetzlichen Regelung muss der Erbe die Kosten tragen. Diese Grundregel führt bei dem Erben zu der psychologisch unschönen Situation, das er nicht nur den Vermächtnisgegenstand aus dem Nachlass hergeben, sondern auch noch die Kosten hierfür tragen muss.

Der Erblasser kann aber auch hiervon abweichende Anordnungen treffen. Er kann die Kosten vollständig („Sämtliche Kosten für den schuldrechtlichen Vermächtniserfüllungsvertrag sowie die Kosten seines Vollzugs im Grundbuch trägt der Vermächtnisnehmer.“) oder teilweise dem Vermächtnisnehmer auferlegen. Dies ist ihm aus psychologischen Gründen auch zu empfehlen.

Die auf das Vermächtnis zu zahlenden Erbschaftssteuern trägt grundsätzlich der Vermächtnisnehmer.

Erfüllungsort für das Vermächtnis ist nach dem Gesetz der Wohnort des Erben. Der Vermächtnisnehmer muss sich den Vermächtnisgegenstand also zumeist beim Erben abholen. Auch hiervon kann der Erblasser abweichende Bestimmungen treffen. Bis dahin trägt der Erbe das Risiko, dass der Vermächtnisgegenstand untergeht oder beschädigt wird. Er sollte daher den Gegenstand gegen Diebstahl und Beschädigung versichern.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (12.09.2018)

 

 

Streit ums Testament

Häufigster Grund für Streitigkeiten ums Testament sind sog. „Verteilungstestamente“, also Testamente, in denen der Erblasser sein Vermögen an verschiedene Personen verteilt. Gleichzeitig sind die meisten von Laien entworfenen Testamente solche Verteilungstestamente. Was ist daran so streitträchtig?

Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, er erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Außerdem hat er die Beerdigungskosten zu tragen und viele weitere Pflichten zu erfüllen. Ein Vermächtnisnehmer hat hingegen nur einen Anspruch auf den ihm zugewandten Gegenstand oder Geldbetrag. Mit dem restlichen Nachlass hat er nichts zu tun. Natürlich kann es auch mehrere Erben geben, diese sind dann mit einer Quote am Nachlass beteiligt.

Verteilt der Erblasser seine Vermögensgegenstände, so bleibt meist unklar, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer werden soll. Häufig gehen die Begrifflichkeiten bunt durcheinander. Teure Prozesse sind vorprogrammiert, das Gericht muss dann das Testament auslegen.

Außerdem bleibt meist unklar, welcher Erbe -bei mehreren- mit welcher Quote am Nachlass beteiligt sein soll. Dies ist aber wichtig für den Erbschein, die Steuern etc. Entscheidend für die Auslegung ist das Wertverhältnis zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Es muss also der Wert der verteilten Gegenstände zum damaligen Zeitpunkt ermittelt werden. Dazu werden teure Sachverständigengutachten benötigt und häufig ist eine Wertfeststellung gar nicht mehr möglich.

Was passiert, wenn der verteilte Gegenstand nicht mehr im Nachlass vorhanden ist? Soll das Vermächtnis dann ersatzlos entfallen oder wertmäßig ausgeglichen werden? Und was passiert, wenn sich die Werte der verschiedenen Gegenstände stark abweichend entwickelt haben: Das Hausgrundstück hat seinen Wert verdoppelt, die Wertpapiere ihren Wert halbiert. Dann wird der Erbe der Wertpapiere das Testament anfechten, teure Prozesse sind vorprogrammiert.

Solche Verteilungstestamente sollten daher vermieden werden.

Der Erblasser sollte klar machen, wer zu welchen Quoten Erbe wird und sodann den Erben die Verteilung des Nachlasses überlassen. Und wenn er daneben noch etwas an Dritte verteilen will, sollte er Vermächtnisse aussetzen.

Und da Testamentsgestaltung sehr komplex ist und viele weitere Faktoren (Steuern, Ausschlagungsmöglichkeiten etc.) berücksichtigt werden müssen, sollte der Erblasser jemanden fragen, der sich mit so was auskennt.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (30.04.2018)

 

 

Pflichtteil trotz Ausschlagung

Schlägt ein pflichtteilsberechtigter Erbe (Abkömmling, Eltern, Ehegatte) aus, so verliert er nicht nur seinen Erbteil, sondern grundsätzlich auch seinen Pflichtteil. Hauptgrund für eine solche Ausschlagung ist eine Überschuldung des Nachlasses.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 2306 BGB geregelt: Schlägt ein pflichtteilsberechtigter Erbe aus, weil sein Erbteil beschränkt oder beschwert ist, so behält er seinen Pflichtteil. Hauptfall ist die Einsetzung eines (Dauer-) Testamentsvollstreckers, eines Nacherben oder die Bestimmung eines vom Erben zu erfüllenden Vermächtnisses. Gleiches gilt, wenn der Erbe nur als Nacherbe eingesetzt ist.

Will man bei der Testamentsgestaltung verhindern, dass ein Erbe ausschlägt und von den anderen Erben seinen Pflichtteil fordert, muss man ihm die Annahme der Erbschaft „schmackhaft“ machen. Man muss also die Beschränkung dadurch kompensieren, dass man den Erbteil entsprechend höher bemisst, als den Pflichtteil. Auch die Dauer der Beschwerung ist dabei zu berücksichtigen, je länger die Beschwerung andauert, z.B. bei einer Dauertestamentsvollstreckung oder einer Einsetzung als Nacherbe, desto höher muss die Kompensation bemessen werden.

Ganz sicher kann man vor der Ausschlagung aber nur dann sein, wenn man mit dem zukünftigen Erben einen Pflichtteilsverzicht abschließt. Hierzu ist der zukünftige Erbe aber häufig nur gegen Zahlung einer Abfindung oder im Rahmen eines Erbvertrages bereit. Sowohl der Pflichtteilsverzicht als auch der Erbvertrag müssen notariell beurkundet werden.

Bei der Testamentserrichtung wird diese Ausschlagungsmöglichkeit häufig übersehen mit dem Ergebnis, dass der beschränkte Erbe ausschlägt und den oder die anderen Erben mit Pflichtteilsforderungen in Not bringt.

Auch dem pflichtteilsberechtigten beschränkten Erben ist die Möglichkeit der Ausschlagung unter Verbleib des Pflichtteils häufig nicht bekannt. Da auch für diese Ausschlagung die 6-Wochen-Frist gilt und meist noch der Nachlass aufgeklärt werden muss, sollte unverzüglich qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (07.02.18)

 

 

Ausstieg aus dem „Berliner Testament“

Bei dem sog. „Berliner Testament“ setzen sich die Ehegatten auf den ersten Erbfall gegenseitig zu Erben ein und auf den zweiten Erbfall die gemeinschaftlichen Kinder. Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Testament, das zu Lebzeiten beider Ehegatten nur gemeinschaftlich geändert werden kann. Will ein Ehegatte abweichend testieren und der andere nicht, muss der eine Ehegatte zunächst das gemeinschaftliche Testament widerrufen und den Widerruf dem anderen Ehegatten durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Dann kann er neu testieren. Der andere Ehegatte kann dann auch neu testieren.

Nach dem Tod eines Ehegatten tritt grundsätzlich Bindungswirkung ein, d.h. der längerlebende Ehegatte kann nicht mehr neu testieren. Man kann die Bindungswirkung aber ganz oder teilweise abwählen, z.B. um später vorgenommene lebzeitige Schenkungen an eines der Kinder in einem späteren Testament durch Vorabvermächtnisse an die anderen Kinder ausgleichen zu können. Diese Bindungswirkung unterliegt aber der Auslegung durch das Nachlassgericht und führt oft zu Streit. Man sollte daher im Testament eine klare Reglung hierzu treffen.

Ist die Bindungswirkung durch den Tod des erstversterbenden Ehegatten eingetreten und will der längerlebende Ehegatte dennoch neu testieren, kann er das Testament unter bestimmten Bedingungen anfechten. Hat der längerlebende Ehegatte neu geheiratet oder ein weiteres Kind bekommen, so hat er einen weiteren Pflichtteilsberechtigen hinzugewonnen. Dies stellt einen Anfechtungsgrund dar. Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres nach dem Hinzutreten des Pflichtteilsberechtigten zu erklären.

Die Anfechtung führt allerdings zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments, so dass gesetzliche Erbfolge eintritt. Der Ehegatte muss also den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten mit den Kindern teilen. Die Anfechtung ist daher gründlich zu überlegen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (24.11.17)

 

 

Zuwendung von Einzelgegenständen statt Erbeinsetzung

Viele Erblasser denken sachorientiert und nicht personenorientiert, d.h. sie wenden einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zu statt einen oder mehrere Erben mit Quoten einzusetzen. Ob damit eine Erbeinsetzung, eine Erbeinsetzung nach Quoten oder die Geltung der gesetzlichen Erbfolge mit Anordnung von Vermächtnissen und / oder Teilungsanordnungen gemeint sind, ist dann Auslegungsfrage und führt fast immer zu erbittertem Streit.

Abzustellen ist immer auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung und nicht auf den Erbfall.

Wenn der Erblasser nur einen Teil seines Vermögens verteilt, ist davon auszugehen, dass es sich um Vermächtnisse oder eine Teilungsanordnung handelt. Allerdings haben auch diese unterschiedliche Rechtsfolgen, so dass man dann darüber streiten kann, was von beiden der Erblasser gewollt hat.

Probleme ergeben sich bei einem Vermächtnis schon dann, wenn der zugewandte Gegenstand beim Erbfall nicht mehr vorhanden ist. Das Vermächtnis ist dann im Regelfall unwirksam, der Bedachte fühlt sich um sein Erbe betrogen.

Wenn der Erblasser sein gesamtes Vermögen verteilt, ist davon auszugehen, dass er damit auch Erben einsetzen wollte. Wendet der Erblasser einer Person 80 % seines Nachlasses zu, geht man von einer Alleinerbstellung dieser Person aus. Alle anderen Bedachten sind dann nur Vermächtnisnehmer.

Bei einem geringeren Prozentsatz gilt dies nur, wenn weitere Hinweise für eine Alleinerbstellung vorliegen, z.B. der Auftrag, sich um die Beerdigung und die Abwicklung des Nachlasses zu kümmern.

In allen übrigen Fällen müssen sodann die Erbquoten ermittelt werden, wobei auf die Werte bei der Errichtung des Testaments abzustellen ist. Haben sich die Werte unterschiedlich entwickelt (z.B. Wertsteigerung des Grundstücks, Wertminderung der Aktien) führt dies zu Ungerechtigkeiten. Die Erben werden dann häufig das Testament anfechten.

Die Zuwendung von Einzelgegenständen ist extrem streitanfällig. Ich kann nur dringend zu einer fachkundigen Beratung und Formulierung raten.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (30.10.17)

 

 

Nießbrauchsverzicht als weitere Schenkung

Wird eine Immobilie unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs verschenkt und verzichtet der Nießbraucher später auf sein Nießbrauchrecht, so stellt der Verzicht eine weitere Schenkung dar. Ist der Schenker durch die Schenkungen verarmt und bezieht Sozialleistungen, kann der Sozialhilfeträger die Schenkung 10 Jahre lang anfechten. Der Beschenkte hat dann wahlweise das Geschenk herauszugeben oder die Sozialleistungen zu erstatten.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 9. März 2017 festgestellt, dass der Verzicht auf das Nießbrauchrecht eine Schenkung darstellt. Das Nießbrauchrecht stellt für den Nießbraucher einen Vermögenswert dar, der Wert der dem Beschenkten gehörenden Immobilie steigt durch den Verzicht auf den Nießbrauch. Diese Wertsteigerung kann das Gericht anhand der Lebenserwartung des Nießbrauchers schätzen.

Anders zu beurteilen sein dürfte die Schenkung einer Immobilie unter dem Vorbehalt eines Wohnungsrechts, da das Wohnungsrecht zumeist mit dem Auszug des Berechtigten erlischt. Zieht der Berechtigte aus, hat er also nichts mehr zu verschenken. Der Sozialhilfeträger könnte dann keine Erstattung der Sozialleistungen verlangen.

Man sollte also bereits bei der Übertragung der Immobilie genau über die Rechte nachdenken, die vorbehalten werden sollen. Alle Varianten haben Vor- und Nachteile.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (29.10.17)

 

 

Ausgleich von Pflegeleistungen unter Kindern

Gemäß § 2057a BGB sind Pflegeleistungen eines Abkömmlings (Kind oder Enkel) im Erbfall unter den Abkömmlingen auszugleichen. Allerdings ist das Gesetz voll von unbestimmten Rechtsbegriffen, über die man ausgiebig streiten kann:

Zur Frage was Pflegleistungen sind, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 22. November 2016 (3 U 25/16) entschieden, dass auch die bloße Anwesenheit eines Abkömmlings eine Pflegeleistung darstelle, soweit er für Gespräche oder plötzlich notwendig werdende Hilfe zur Verfügung stand.

Die Pflege muss länger angedauert und dazu geführt haben, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder sogar vermehrt wurde. Beides muss der ausgleichungsberechtigte Abkömmling im Einzelnen nachweisen.

Der Ausgleichungsanspruch besteht nicht, wenn der Abkömmling für seine Pflege ein angemessenes Entgelt erhalten hat.

Die Höhe des Ausgleichs muss der Billigkeit entsprechen. Dabei sind Dauer und Umfang der Pflege sowie die Höhe der ersparten Kosten beim Erblasser und die Höhe des Nachlasses zur berücksichtigen. Die Wichtigkeit der Pflege für den Erblasser und die Zurückstellung der eigenen Interessen und Lebensplanungen des Abkömmlings sind auch zu berücksichtigen. Ob lebzeitige Schenkungen des Erblassers an den Abkömmling zu berücksichtigen sind, ist streitig. Der Ausgleichsbetrag darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen, die übrigen Abkömmlinge müssen zumindest noch ihren Pflichtteil erhalten.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten nach dem Erbfall, sollte der Erblasser mit dem pflegenden Abkömmling eine Entgeltregelung abschließen. Keinesfalls sollte der pflegende Abkömmling den Ausgleich zu Lebzeiten des Erblassers unter Ausnutzung einer ihm erteilten Vollmacht vornehmen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (07.07.17)

 

 

Motoryacht als Anstandsschenkung?

Setzt der Erblasser in einem Erbvertrag oder einem bindend gewordenen Ehegattentestament einen Erben ein, so kann er diese Erbeinsetzung nicht oder nur unter sehr engen Voraussetzungen abändern. Ändern sich die Verhältnisse, ist die Versuchung groß, durch lebzeitige Schenkungen die Erbeinsetzung auszuhöhlen. Davor wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe teilweise durch seine Pflichtteilsansprüche geschützt, ein nicht pflichtteilsberechtigter Erbe nur durch § 2287 BGB.

Nach § 2287 BGB kann ein solcher sog. „Vertragserbe“ die Herausgabe eines Geschenkes vom Beschenkten verlangen, wenn die Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht erfolgte. Die Beeinträchtigungsabsicht wird unterstellt, wenn der Erblasser nicht ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Häufigster Fall ist hierbei die finanzielle Absicherung des neuen Ehegatten.

In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 27. Januar 2017) hatte der sehr vermögende Erblasser seinen Sohn zunächst vertraglich zum Erben eingesetzt und später seiner neuen Ehefrau zur Hochzeit eine Motorjacht im Wert von 575.000 € geschenkt. Nach seinem Tod forderte der Sohn die Herausgabe des Geschenkes, da kein lebzeitiges Eigeninteresse erkennbar sei.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab und führten zur Begründung aus, dass die Schenkung zur Hochzeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Erblassers angemessen und billigenswert erscheine. Die Unterlassung eines solchen Geschenks hätte zu einer Einbuße der Achtung im Freundes- und Bekanntenkreis des Erblassers geführt, so dass keine Beeinträchtigungsabsicht vorgelegen habe.

Angesichts der im Urteil geschilderten Vermögensverhältnisse des Erblassers (rund 10 Mio. €) hat der Erbe aber wohl auch so noch genug geerbt.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (26.04.17)

 

 

Die Tücken der Schenkung von Grundvermögen

Aus steuerlichen oder familiären Gründen vereinbaren zukünftige Erblasser mit ihren zukünftigen Erben häufig die Schenkung einer Immobilie an den Erben, wobei sich der Erblasser ein Wohnrecht oder Nießbrauch zurückbehält oder eine Rente oder Pflegeleistungen versprechen lässt. Wenn der Erblasser dann später in ein Pflege­heim umziehen muss, wird häufig über diese Gegenleistungen gestritten, insbe­sondere dann, wenn das Sozialamt für die Kosten des Pflegeheims aufkommen muss.

Bereits in einem Urteil vom 06.02.09 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Ersatz für das entfallene Wohnrecht und die Pflegeleistungen nur gezahlt werden muss, wenn dies vorher vereinbart worden ist, das Sozialamt ging damals leer aus.

Wenn die Parteien einen Ersatz wollen, müssen sie ein Nießbrauchsrecht oder eine Zahlungspflicht vereinbaren. Dann kann der Erblasser die Wohnung vermieten und die Miete oder die Rentenzahlung zur Deckung der Heimkosten verwenden.

Schenkungen haben steuerliche Vorteile, können aber wegen Verarmung des Schenkers innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werden, auch vom Sozialamt.

Rechtzeitige Beratung über die sinnvollste Ausgestaltung des Vertrages ist nötig.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (23.03.17)

 

 

Praktische Fragen zum Quotenvermächtnis

Bei der Gestaltung eines Testaments muss der Erblasser zunächst zwischen der Einsetzung eines Erben und der Aussetzung eines Vermächtnisses unterscheiden: Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, erbt also nicht nur das Vermögen sondern auch die Schulden und muss die Beerdigung bezahlen. Der Vermächtnisnehmer hingegen erhält nur einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses.

Das Vermächtnis kann eine Sache sein (z.B. Briefmarkensammlung, Auto etc.), es kann aber auch eine Forderung (z.B. Sparkonto) oder ein Geldbetrag sein. Bei einem Geldvermächtnis kann man entweder einen festen Betrag (z.B. 20.000 €) vermachen, man kann aber auch ein Quotenvermächtnis aussetzen. Dann bekommt der Vermächtnisnehmer einen Bruchteil oder einen Prozentsatz vom Nachlass. Dabei sollte der Erblasser genau bestimmen, ob der Vermächtnisnehmer eine Quote vom gesamten Aktivnachlass oder nur vom Nachlass abzüglich Schulden erhalten soll und ggf. welche Schulden abzuziehen sind. Man kann als Bemessungsgrundlage auch das Kapitalvermögen oder das Barvermögen bestimmen, sollte dann aber immer genau mitteilen, was darunter zu verstehen ist. Bei missverständlichen Formulierungen provoziert der Erblasser Streit zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer.

Der Vorteil des Quotenvermächtnisses ist, dass die Höhe des Vermächtnisses zusammen mit dem Vermögen des Erblassers schwankt. Häufig vermindert sich das Vermögen und so kann es bei festen Beträgen vorkommen, dass beim Tod des Erblassers nicht mehr genug Vermögen vorhanden ist, um das Vermächtnis (vollständig) zu erfüllen. Ein Quotenvermächtnis ist da viel flexibler.

Um sein Quotenvermächtnis beziffern zu können, steht dem Vermächtnisnehmer ein Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Er kann also vom Erben Auskunft über die Höhe des Nachlasses verlangen. Verweigert sich der Erbe, kann der Vermächtnisnehmer mit einer sog. Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand und sodann Zahlung des Vermächtnisses verlangen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (23.02.17)

 

 

Nutzungsentschädigung des Miterben für Immobiliennutzung?

Nicht selten bewohnt ein Miterbe nach dem Tod des Erblassers die vormals gemeinsam mit dem Erblasser genutzte Immobilie alleine weiter. Die Erbengemeinschaft oder auch nur ein einzelner Miterbe fordert dann häufig die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Immobilie.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gibt es allerdings grundsätzlich nicht. Gemäß § 743 Absatz 2 BGB ist jeder Miterbe zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Miterben beeinträchtigt wird.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist, dass die Erbengemeinschaft oder der einzelne Miterbe gemäß § 745 Absatz 2 BGB zunächst eine konkrete Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie verlangt. Erst ab dem Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens ist dann eine Nutzungsentschädigung geschuldet. Für die Höhe ist sodann auf die ortsübliche Vergleichsmiete abzustellen. Außerdem muss die begehrte Neuregelung noch dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Verweigert der bewohnende Miterbe eine Neuregelung oder ist sich die Erbengemeinschaft uneins, ist auf Zustimmung zur Nutzungsregelung zu klagen. Eine reine Zahlungsaufforderung an den nutzenden Miterben reicht nicht aus, eine Zahlungsklage wäre erfolglos.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (26.01.2017)

 

 

Verwahrung und Rücknahme von Testamenten

Testamente können in Amtliche Verwahrung gegeben werden, das ist preisgünstig und hat viele Vorteile aber auch einige Tücken.

Notarielle Testamente werden vom Notar immer in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gegeben, im Regelfall am Amtssitz des Notars. Auf Wunsch kann das Testament auch am Wohnort des Testators in die amtliche Verwahrung gegeben werden.

Eigenhändige Testamente können in die amtliche Verwahrung gegeben werden, müssen aber nicht.

Die amtliche Verwahrung hat den Vorteil, dass das Testament nicht verloren gehen kann und im Todesfall beachtet wird. Bei eigenhändigen Testamenten besteht die Gefahr, dass das Testament vor dem Tod verloren geht z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung oder bei einem Umzug ins Pflegeheim. Es besteht aber auch die Gefahr, dass das Testament vor oder nach dem Tod von einer im Testament benachteiligten Person vernichtet wird. Man muss daher sorgfältig darüber nachdenken, wer vor und nach dem Tod Zutritt zur Wohnung haben könnte.

Im Zweifel sollte man das Testament daher immer in die amtliche Verwahrung geben, zumal hierfür nur eine einmalige Gebühr von 70,00 € zu entrichten ist.

Will man neu testieren, so kann man dies jederzeit tun, eine Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ist nicht notwendig. Maßgeblich ist immer das letzte vor dem Todesfall errichtete Testament.

Gleichwohl nehmen viele Testatoren ihr altes Testament aus der amtlichen Verwahrung wieder zurück, um so zu verhindern, dass das alte Testament nach ihrem Tod eröffnet wird. Der Testator kann das Testament nur persönlich aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Eine Aushändigung an einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer ist unzulässig. Ehegatten müssen das Testament gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Ist der Testator nicht mehr geschäftsfähig, ist eine Rücknahme ausgeschlossen.

Gemäß § 2256 Abs. 1 BGB gilt die Rücknahme bei notariellen Testamenten als Widerruf des Testaments gilt. Nimmt man also das alte Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, ohne ein neues Testament zu errichten, gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Bei eigenhändigen Testamenten gilt die Rücknahme gemäß § 2256 Abs. 3 BGB nicht als Widerruf. Man muss das Testament also noch vernichten, um es zu widerrufen und eine spätere Eröffnung zu verhindern.

Kann der Testator nicht selbst zum Gericht kommen, kommt das Gericht zum Testator, d.h. der Rechtspfleger bringt das alte Testament zum Testator nach Haus, ins Pflegeheim oder Krankenhaus. Eine Gebühr fällt für die Rücknahme nicht an.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (16.07.2016)

 

 

Vorsorgevollmacht – Muster mit Fehlern

Wer bestimmt über Sie, wenn Sie es selbst wegen Alters oder Krankheit nicht mehr können?

Diese Frage wird häufig verdrängt. Dabei geht es um so Wichtiges: Um Sie selbst. Wird dafür gesorgt, dass Sie zu Hause gut versorgt sind? Werden Sie nicht vorschnell in ein Pflegeheim gebracht? Wird darauf geachtet, dass Ihr Geld gut verwaltet wird? Wer spricht später mit Ihren Ärzten und setzt Ihre Patientenverfügung durch?

Eine Vorsorgevollmacht hilft. Darin bestimmen Sie, wer später für Sie handeln darf. Aber Vorsicht! Eine Vorsorgevollmacht ist ein juristisches Dokument, das nicht ohne fachkundige Unterstützung angefertigt werden sollte. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Vollmacht nicht akzeptiert wird – weder von der Bank, dem Pflegeheim, noch vom Arzt. Viele Muster enthalten beispielsweise eine Formulierung wie: „Diese Vollmacht gilt erst, wenn ich wegen Alters oder Krankheit nicht mehr selbst handeln kann.“ Solche Vorsorgevollmachten sind regelmäßig wertlos. Ein Vertragspartner wird später nicht erst umfangreiche Ermittlungen über Ihren Gesundheitszustand anstellen, sondern die Vollmacht zurückweisen. Immer wenn Grundbesitz vorhanden ist, muss die Vollmacht außerdem notariell beurkundet werden.

Wichtig ist auch, dem Bevollmächtigten mitzuteilen, was er tun soll - und was er nicht tun darf. Es sollte auch geklärt werden, ob der Bevollmächtigte eine finanzielle Anerkennung erhält und ob er für alles haftet, was er tut. Außerdem sollte klargestellt werden, ob der Bevollmächtigte sich später gegenüber den Erben rechtfertigen muss.

Ist in der Familie keine geeignete Person vorhanden, können Sie auch einen darauf spezialisierten VorsorgeAnwalt bevollmächtigen und beauftragen.

Schließlich besteht bei einer Vorsorgevollmacht immer die Gefahr, dass Ihr Bevollmächtigter überfordert ist oder die Vollmacht absichtlich mißbraucht. Sie können deshalb einen zweiten Bevollmächtigten einsetzen, der den ersten Bevollmächtigten unterstützt und kontrolliert. Auch dies kann ein darauf spezialisierter VorsorgeAnwalt sein.

Selbst wenn das Thema Ihnen zunächst unlieb ist: Es ist sehr beruhigend, wenn man diese Angelegenheiten geklärt hat – bevor es zu spät ist.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (13.05.2015)

 

 

Sicherung von Immobilien für die nächsten Generationen

Die Vor- und Nacherbfolge hat zum Ziel, den Nachlass über zwei Erbgänge zu regeln und damit für nachfolgende Generationen zu sichern. Häufigster Fall ist die Einsetzung des Ehegatten als Vorerben und der Kinder als Nacherben sowie die Einsetzung der Kinder als Vorerben und die Einsetzung der Enkelkinder als Nacherben.

Im Regelfall darf der Vorerbe den Nachlass nur nutzen, nach dem Tod des Vorerben geht der Nachlass dann an den Nacherben.

Häufig will der Erblasser verhindern, dass seine Immobilie vom Vorerben verkauft wird, sie soll möglichst noch für die nächsten Generationen in der Familie verbleiben. In einem vom Oberlandesgericht München am 1. Oktober 2014 entschiedenen Fall hat ein Erblasser ein Testament verfasst, in dem er seine Ehefrau zur alleinigen Erbin bestimmt hat. Hinsichtlich der Immobilie sollte sie jedoch nur Vorerbin werden, Nacherbin sollte die Tochter werden. Strittig waren die Zulässigkeit dieser Verfügung und die Formulierung des Erbscheins.

Die Vor- und Nacherbfolge muss sich nicht auf den gesamten Nachlass beziehen. Es steht dem Erblasser frei, die Nacherbschaft nur in Höhe einer bestimmten Quote anzuordnen.

Die Anordnung einer Nacherbfolge für einen Einzelgegenstand, wie z.B. im vorstehenden Beispiel die Immobilie, ist dagegen unzulässig.

Will man das vorstehende Ergebnis erreichen, muss man die Tochter zur Erbin einsetzen und der Ehefrau ein Vorausvermächtnis aussetzen, das alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme der Immobilie umfasst. Das Vorausvermächtnis unterliegt nämlich nicht der Vor- und Nacherbfolge.

Eine weitere Möglichkeit der Sicherung einer Immobilie ist, den Endbedachten zum Erben einzusetzen und dem Erstbedachten nur ein Nießbrauchsrecht einzuräumen. Eine andere Möglichkeit ist es, Testamentsvollstreckung anzuordnen mit entsprechenden Weisungen an den Testamentsvollstrecker. Außerdem kann man auch noch Teilungsanordnungen oder Teilungsverbote sowie Auflagen erlassen.

Die vorstehenden Gestaltungsmöglichkeiten haben alle unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen, so dass eine umfassende Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Testamentsgestaltung unbedingt notwendig ist.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (29.04.2015)

 

 

Die Verwaltung der Erbengemeinschaft

Häufig werden nach dem Tod einer Person mehrere Personen Erben. Es bildet sich kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft, für die besondere Regeln gelten:

Die Erbengemeinschaft soll die Schulden des Erblassers und die durch den Erbfall entstandenen Schulden wie z.B. die Beerdigungskosten begleichen, den Nachlass zwischen den Erben verteilen und sich dann auflösen. Da dies aber häufig nicht sofort möglich ist, muss der Nachlass zwischenzeitlich verwaltet werden.

Bei der Verwaltung unterscheidet man zwischen der außerordentlichen Verwaltung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Notverwaltung. Außerdem kennt das Gesetz noch Verfügungen über Nachlassgegenstände.

Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung ist Einstimmigkeit notwendig, wobei die Erben frei sind, der Maßnahme zuzustimmen. Das sind Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, wie z.B. größere Investitionen in eine Immobilie oder ein Unternehmen.

Zu Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung müssen die Erben zustimmen, ansonsten machen sie sich den anderen Erben gegenüber schadensersatzpflichtig. Entscheidungen, die mit Mehrheit getroffen worden sind, sind aber wirksam. Zu solchen Maßnahmen gehören z.B. die normale Unterhaltung von Immobilien oder der Abschluss eines neuen Mietvertrages für eine Eigentumswohnung.

Maßnahmen der Notverwaltung kann auch ein Erbe allein vornehmen, z.B. wenn nach einem Sturm das Dach repariert werden muss.

Verfügungen über einen Nachlassgegenstand können nur gemeinschaftlich erfolgen, also z.B. die Übereignung von Eigentum der Erbengemeinschaft.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat kürzlich entschieden (Urteil 3 U 82/13), dass die Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt und mit Mehrheit der Erben ohne Mitwirkung des Darlehensnehmers getroffen werden kann. Ein Erbe kann dann den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung direkt gegen den Miterben einklagen.

Diese Entscheidung vereinfacht die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Miterben erheblich, musste doch früher der betreffende Miterbe zunächst auf Zustimmung zur Kündigung des Darlehens und sodann auf Zahlung an die Erbengemeinschaft verklagt werden.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (17.03.2015)

 

 

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Todesfall

Neben der taktischen Ausschlagung gibt es zwei weitere Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Todesfall, um die Vermögensnachfolge steuerschonend zu gestalten: Zum einen erkennt der Bundesfinanzhof zivilrechtlich unwirksame Testamente steuerlich an, wenn diese von allen Beteiligten tatsächlich umgesetzt werden. Zum anderen können pflichtteilsberechtigte Kinder auch nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten ihren Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten geltend machen.

Bei der taktischen Erbausschlagung wird das testamentarische Erbe ausgeschlagen und nur das geringere gesetzliche Erbe angenommen. Insbesondere bei dem zum Alleinerben eingesetzten überlebenden Ehegatten kann das sinnvoll sein. Das gesetzliche Erbe reicht ihm aus, es werden ggf. hohe Steuerbeträge gespart.

Benötigt der Ehegatte nichts vom Nachlass, kann er auch ganz ausschlagen. Der Nachlass wird dann gleich an die Kinder verteilt. Bei mehreren Kindern kann auch das steuerlich sinnvoll sein.

Macht ein Kind nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil geltend, vermindert sich dadurch der Nachlass des letztversterbenden Ehegatten um diesen Pflichtteil. Auch dies kann ggf. hohe Steuerbeträge sparen.

Zivilrechtlich verjährt der Pflichtteilsanspruch in 3 Jahren, der Erbe hat dann ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Ob dies steuerlich dazu führt dass der Pflichtteil nach 3 Jahren nicht mehr vom Erbteil des letztversterbenden Ehegatten abgezogen werden kann, ist bisher nicht vom Bundesfinanzhof entschieden worden. Richtigerweise dürfte der Pflichtteil aber auch nach mehr als 3 Jahren noch abziehbar sein.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die beliebte Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament: Ist nur ein Schlusserbe vorhanden oder machen alle Kinder gemeinsam ihre Pflichtteilsansprüche geltend, spricht einiges dafür, dass die Klausel diesen Fall nicht erfassen soll. In allen anderen Fällen ist das Risiko hoch, dass durch die Geltendmachung des Pflichtteils der Erbteil nach dem letztversterbenden Ehegatten entfällt. Es kommt daher auf die genaue Formulierung der Pflichtteilsstrafklausel an: Sie sollte nur gelten, wenn der Pflichtteil gegen den Willen des letztversterbenden Ehegatten geltend gemacht wird. Alternativ kann formuliert werden, dass die Strafklausel nur geltend soll, wenn der Pflichtteil zu Lebzeiten des letztversterbenden Ehegatten geltend gemacht wird.

Erbrechtliche und steuerliche Beratung kann in diesen Fällen viel Geld sparen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar (23.02.15)

 

 

Minderjährige Erben in der Erbengemeinschaft

Nicht selten werden Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft. Zum Schutz des Vermögens der Minderjährigen sind besondere Vorschriften zu beachten. Im Rahmen der Nachlassplanung kann durch testamentarische Lösungen die ansonsten unvermeidliche Beteiligung des Familiengerichts eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich obliegt den Eltern die Vermögenssorge für ihre minderjährigen Kinder. Dies gilt auch, wenn die Kinder (Mit-) Erben werden für den (anteiligen) Nachlass. Allerdings kann sich ein Interessenkonflikt ergeben, wenn die Eltern selbst Mitglied derselben Erbengemeinschaft geworden sind oder mehrere Kinder der Eltern beteiligt sind.

Folgt die Erbauseinandersetzung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 2042, 752 ff BGB, so können die Eltern für das Kind ohne familiengerichtliche Genehmigung handeln. Erst wenn eine Regelung außerhalb dieser Regelungen getroffen werden soll, ist den Eltern die Vertretung untersagt. Dann ist für dieses Rechtsgeschäft vom Gericht ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Dies gilt auch für Verfügungen über Grundstücke, den Abschluss von Gesellschaftsverträgen oder bei der Verpflichtung des Erben zu wiederkehrenden Leistungen, also z. B. bei dem Abschluss von langfristigen Mietverträgen, Dienstverträgen oder Ähnlichem.

Um die gerichtliche Bestellung eines (fremden) Ergänzungspflegers zu verhindern, kann man in seinem Testament einen Vormund benennen oder Testamentsvollstreckung anordnen. Dann kann man auch gleich den Testamentsvollstrecker durch Verwaltungsanordnungen anweisen, was er zu tun und zu lassen hat. Zum Testamentsvollstrecker sollte man allerdings keinen Miterben machen, da sich sonst wieder der o.g. Interessenkonflikt ergeben könnte. In Frage kommen vor allem darauf spezialisierte Rechtsanwälte.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (17.02.15)

 

 

Streit um die Testierfähigkeit

Nicht selten wird ein Testament oder eine vom Erblasser kurz vor seinem Tod vorgenommene Immobilienveräußerung durch seine gesetzlichen oder in früheren Testamenten eingesetzten Erben, seine Pflichtteilsberechtigten oder andere Personen damit angegriffen, dass er geschäfts- bzw. testierunfähig gewesen sei. Dann wären das Testament oder der Überlassungsvertrag unwirksam. Dabei sind vor allem die Beweislastverteilung und die Schweigepflichten zu beachten.

Behauptet der Benachteiligte die Geschäfts- oder Testierunfähigkeit des Erblassers, muss er dies beweisen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für die Geschäfts- oder Testierunfähigkeit, wenn der Erblasser kurz vor oder nach dem Abschluss des Vertrages oder der Errichtung des Testaments geschäftsunfähig war. Behauptet der Begünstigte, der Erblasser habe den Vertrag während eines „lichten Moments“ abgeschlossen, muss er dies seinerseits beweisen. Das Gericht kann die Geschäftsunfähigkeit nur durch die Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens aufklären.

Der den Erblasser zuvor behandelnde Hausarzt kann dazu als sachverständiger Zeuge über den Gesundheitszustand des Erblassers vernommen werden. Auf sein Zeugnisverweigerungsrecht kann er sich nicht berufen, denn nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers hätte dieser die Offenbarung gebilligt.

Auch der Notar kann als Zeuge vernommen werden, wobei dieser medizinischer Laie ist und daher seine Wahrnehmungen nur ein Indiz sind.

Darüber hinaus kommen auch alle anderen Beweismittel in Frage, also vor allem Schriftstücke des Erblassers und Zeugen.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind bei der in der Praxis inzwischen sehr häufigen Demenzerkrankung „lichte Momente“ praktisch ausgeschlossen, da sich der Krankheitsverlauf nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht verbessert sondern nur mehr oder weniger stark verschlechtert. Außerdem sei für eine wirksame Testamentserrichtung auch die Kenntnis und die richtige Einordnung dessen, was außerhalb der „lichten Momente“ passiert sei von Bedeutung, so dass eine wirksame Testamentserrichtung bei fortgeschrittener Demenz ausgeschlossen sei.

Es gibt danach keine zu frühe Testamentserrichtung oder Übertragung von Grundstücken, häufig aber eine zu späte. Die Folgen für die Begünstigten sind dann oft schwerwiegend.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht (31.10.2014)

 

 

Geltendmachung des Pflichtteils zur Minderung der Erbschaftssteuer

Abkömmlinge, also Kinder und Enkel sowie Eltern und Ehegatten des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt worden sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich nicht um eine Teilhabe an der Erbengemeinschaft, sondern um einen Anspruch, der geltend gemacht werden muss und der in 3 Jahren verjährt.

Die Auszahlung des Pflichtteils vom Erben an den Pflichtteilsberechtigten mindert den zu versteuernden Nachlass, der Erbe muss nur auf den restlichen Nachlass Erbschaftssteuer zahlen.

Nun kommt es vor, dass der Pflichtteilsberechtigte Erbe des Erben wird. Häufig setzen sich Eltern gegenseitig zu Erben ein und das Kind als Schlusserben. Dann stirbt zunächst der eine Elternteil, das Kind wird Pflichtteilsberechtigter. Dann stirbt der andere Elternteil und das Kind wird Erbe.

Wenn zwischen den Erbfällen weniger als 3 Jahre liegen, kann das Kind vom zuletzt verstorbenen Elternteil den Pflichtteil nach dem zuerst verstorbenen Elternteil verlangen, quasi somit von sich selbst.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 19. Februar 2013 entschieden, dass trotz der zivilrechtlichen Unmöglichkeit, von sich selbst etwas zu verlangen, diese Möglichkeit steuerlich anerkannt wird. Erklärt der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Finanzamt, er mache seinen Anspruch geltend, ist dies erbschaftssteuerlich zu berücksichtigen. Es werden dann getrennt abgerechnet der Pflichtteil vom zuerst verstorbenen Elternteil und der restliche Erbteil vom zuletzt verstorbenen Elternteil. Aufgrund der so verdoppelten Steuerfreibeträge und der vermiedenen Steuerprogression kann der Erbe auf diese Art viel Geld sparen.

Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar (03.09.13)

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